Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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83. 
· Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechts eschäftliche Verfügungen über 
diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter 
ergehenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen 
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
84. 
Veräußerungserlaubnis. 
1. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, 
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt (unter 
Innehaltung der nachstehenden Bestimmungen zu 4 bis D). 
a) Von einem Schlächter ) an eine Häuteverwertungs-Vereinigung oder an einen Händler 
(Sammler), oder an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums zugelassenen Großhändler 2); H 
b) von einem Händler (Sammler) an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen Großhändler oder, falls seine An- 
sammlung nur unmittelbar von einem Schlächter gekauftes Gefälle enthält, an einen 
anderen Händler (Sammler); « , 
Fc) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung an einen Verband von Häuteverwertungs- 
Vereinigungen oder an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abtellung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums zugelassenen Großhändler; . 
d) von einem von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums zugelassenen Großhändler oder von einem Verbande von Häutever- 
wertungs-Vereinigungen an die Verteilungsstelle (§ 5); 
e) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (5 5) 
f) von der Verteilungsstelle an eine Gerberei. 
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind jedoch nur gestattet, wenn die folgenden 
Bestmimungen zu A bis D innegehalten werden: 
A. Buchführung. 
Die unter 1 und 2 bezeichneten Stellen, welche Häute und Felle veräußern und liefern, 
haben Bücher zu führen, aus denen folgendes erichtlich sein muß. 
1. bei Berufsschlächtern und Abdeckereien: Tag der Schlachtung oder des Abhäutens, 
Empfänger der Ware, Tag der Ablieferung, Nummer (§ 6) und Mängel: außerdem bei 
Roßhäuten usw. (§ 1 b) die Länge; bei Großviehhäuten: Gattung, Nummer der Preis- 
klasses), das durch Wiegen ermittelte Gewicht, das Reingewicht (Grüngewicht) und die 
Schlachtart, sofern sie von der im § 6b angegebenen abweicht; » 
2. bei Händlern (Sammlern), Häuteverwertungs-Vereinigungen, Verbänden von Häute- 
verwertungs-Vereinigungen und Großhändlern: Lieferer und Empfänger der Ware, Tag 
der Einlieferung und Weiterlieferung, Nummer (§ 6e) und Mängel; außerdem bei Roß- 
häuten usw. (§ 10) die Länge; bei Großviehhäuten: Gattung, Nummer der Preisklasse ), 
das durch Wiegen ermittelte Gewicht (Grüngewicht), die Schlachtart, sofern sie von der im 
§ 6 b angegebenen abweicht. 
· B. Erlaubte Bewegung der Ware. 
Die tatsächliche Anlieferung der Ware darf nur erfolgen, wenn bei ihr die Ware nicht 
anders als zwischen folgenden Stellen örtlich bewegt wird: 
a) Von einem Schlächter: — 
an eine nicht mehr als 50 km vom Schlachtort entfernt gelegene Annahmestelle einer 
Häuteverwertungs-Vereinigung oder 
an einen nicht mehr als 50 km vom Schlachtort entfernt ansässigen Händler 
(Sammler) oder *-1 . 
an ein von der Sammelstelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen 
Großhändlers, sofern sich ein solches an dem Ort befindet, innerhalb dessen die Schlach- 
tung staktgefunden hat; 
1) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen Eigentum die Haut durch 
die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder übergeht. 
Die Liste der zugelassenen Großhändler und der ihnen zugewiesenen Sammelbezirke sowie die 
von der Sammelstelle mit Zustimmung der Verteilungsstelle zu Verladeplätzen bestimmter Lager 
werden von der Sammelstelle (§ 5) von Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekannt gemacht. Abdrucke 
sind bei der Sammelstelle erhältlich. 
¾ 
  
  
  
  
  
) Vgl. § 4 der Bekanntmachung L. 700/7. 17 K. R. A., betreffend Höchstpreise von rohen Groß= H. B. S. 431. 
viehhäuten und Noßhäuten, welche gleichzeitig veröffentlicht wird.
	        
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