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a) militärische Einziehungen,
b) den Ersatz eingezogener Arbeitskräfte in kaufmännischen und industriellen Betrieben,
c) Aufträge der Heeres- und Marineverwaltuͤng,
d) Tatsachen, von denen der Auskunfterteilende weiß oder den Umständen nach an—
nehmen muß, daß sie als Anhaltspunkte für Anschläge auf Anlagen und Beiriebe
z können, die für die Landesverteidigung oder Kriegswirtschaft von Bedeutung
ind.
Auch die Einziehung solcher Auskünfte ist den genannten Gewerbebetrieben untersagt.
§ 2. Auskünfte über Beziehungen einer deutschen Firma zum Ausland dürfen nur
mit deren Zustimmung gegeben werden.
§* 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder
auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden.
ußerdem kann der Gewerbebetrieb ganz oder zum Teil untersagt werden.
Stuttgart, den 9. November 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeckorps.
(Staatsanz. vom 14. Januar 1918 Nr. 11 S. 1.)
In Erläuterung der Bekanntmachung über Auskunfterteilung vom 9. November 1917
(Staatsanz. Nr. 265 vom 12. November 1917) wird bestimmt:
Zus 1.
a) militärische Einziehungen.
Die Beantwortung der Frage, ob der Geschäftsinhaber zum Heeresdienst eingezogen
ist und das Unternehmen durch einen Stellvertreter weitergeführt wird, ist statthaft.
Verboten sind dagegen alle Angaben über die Einziehung von Angestellten.
b) Ersatz eingezogener Arbeitskräfte in kaufmännischen und
industriellen Betrieben.
Die allgemeine Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeiter ist zulässig. Verboten sind
Zahlenangaben nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit der Arbeiter, sowie die
Mitteilung, daß Gefangene beschäftigt werden.
c) Aufträge der Heeres= und Marineverwaltung.
Die Frage, ob der zu Beurteilende für die Heeresverwaltung arbeitet, darf beantwortet
werden. Weitere erläuternde Mitteilungen über den Umfang und die Art der Heeres-
aufträge und über sonstige Einzelheiten sind unstatthaft.
d) Tatsachen, von denen der Auskunfterteilende weiß oder den
Umständennach annehmenmuß, daß sieals Anhaltspunkte für An-
schläge auf Anlagen und Betriebe dienen können, die für die
Landesverteidigungoder Kriegswirtschaftvon Bedeutung sind.
Soweit der Auskunfterteiler im Zweifel ist, ob er die betr. Tatsachen weitergeben darf
oder nicht, sind sie dem stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) A. K. vorzulegen, das
darüber weiter zu v§ hat.
Verboten sind bei solchen Anlagen und Betrieben auf jeden Fall Angaben über:
Umfang und Art der maschinellen Anlagen,
Umfang und Art der Erzeugnisse und Waren,
Wert und Zahl der Warenvorräte.
Einzelheiten über die geographische Lage der Werke und Art der Herkunft der Rohstoffe.
Zu §2.
Auskünfte über Beziehung einer deutschen Firma zum Aus-
lande ufsw.
Angaben über besondere Beziehungen zwischen deutschen Firmen und dem Aus-
lande, wie ßi seit Beginn des Krieges oder etwa erst jetzt sich herausgebildet haben, dürfen
nicht gemacht werden.
Dagegen jallen Mitteilungen über offenkundige Tatsachen, z. B. das Bestehen von
Zweigniederlassungen einer deutschen Firma im Auslande, dicht unter das Verbot, da
derartige Angaben auch im öffentlichen, jedermann zugänglichen deutschen Handelsregister
eingetragen sind.
Stuttgart, den 11. Januar 1918.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Erläuterungen
hierzu.