Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: · 
a) alle Großviehhäute und Kalbfelle, die als vollständige Haut mindestens folgendes Gewicht haben: 
gry 10 8 
salzfsei 889,5 „ 
trockken . 4 „ 
b) alle Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle von 100 cm Länge und mehr, gemessen vom Ohrloch 
bis zur Schwanzwurzel; 
c) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden, sowie alle in den besetzten Gebieten und in den 
Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Häute und Felle von Schlachttieren, Pferden, 
Ponys, Fohlen und Wild aller Art mit Ausnahme der Häute und Felle derjenigen Tiere, die 
Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. 
Anmerkung: Auch Häute und Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, sind 
bei a, b und c einbegriffen. - 
Inländisches Gefälle: 82 
Beschlagnahme des inländischen Gefälles. 
Alle im § 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden hiermit be- 
schlagnahmt. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be- 
rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit 
sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt 
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, soweit es nicht 
aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt: 
a) von einem Schlächter ½), der Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereinigung oder ihr seit spätestens 
1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich verpflichtet ist, an diese Häuteverwertungs-Vereinigung 
innerhalb zweier Wochen nach dem Fallen der Haut oder des Felles; 
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereinigung ist oder ihr nicht. 
seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich verpflichtet ist, an einen Händler (Sammler) 
innerhalb vier Wochen nach dem Fallen der Haut oder des Felles; 
c) von einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden Monat über 100 der Beschlagnahme 
unterliegende Häute und Felle angesammelt hat, an eine von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Sammelstelle (§ 5) zugelassenen Großhändler, 
jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen. 
Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
d) von einem Händler, der in dem betreffenden Monat höchstens 100 der Beschlagnahme unter- 
liegende Häute und Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Großhändler oder einen anderen 
Händler (Sammler), jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des 
vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
e) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinig-= 
ungen angehört, an diesen Verband; von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Ver- 
band angehört, an einen zugelassenen Großhändler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünf- 
zehnten Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte 
efälle; « 
f)voneinemVerbandvonHäuteversvertungs-VereinigungenodervoneinemzugelassenenGroß-s 
händler an die Sammelstelle (8 5), jedoch spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats 
für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats gesammelte Gefälle; 
8) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ 5), jedoch spätestens am fünften Tage des 
Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage des Vormonats gesammelte Gefälle; 
h) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien. 
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die Lieferer Bücher führen, aus 
denen folgendes ersichtlich ist: 
bei den Lieferungsstufen a und b: Tag der Schlachtung oder des Fallens, Empfänger, Tag der 
Ablieferung, Nummer und Mängel; außerdem bei Großviehhäuten und Kalbfellen: Gattung, 
das durch Wiegen ermittelte Gewicht, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlachtart, sofern 
sie von der in § 6 Ziffer 1, b angegebenen abweicht; bei Roßhäuten die Länge; . 
bei den Lieferungsstufen c bis e einschließlich: Einlieferer und Empfänger, Tag der Weiterlieferung, 
Nummer und Mängel; außerdem bei Großviehhäuten und Kalbfellen: Gattung, das durch Wiegen. 
ermittelte Gewicht, das Reingewicht (Grüngewicht), die Schlachtart, sofern sie von der in § 6. 
Ziffer 1, b angegebenen abweicht, sowie die Preisklasse; bei Roßhäuten die Länge. 
1) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen Eigentum die Haut durch 
die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder übergeht.
	        
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