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burg, den Provinzen Pommern und Brandenburg, von der Provinz Schlesien aus dem Regierungs-
bezirk Oppeln und aus der Provinz Posen.
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Provinzen West= und Ostpreußen.
Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle von einer am
Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls die Gegend, in welcher die betreffende Nasse
heimisch ist.
Anmerkung: Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle sind in ihren Preisen unabhängig von
Schlachtort und Rasse.
§ 5.
Beschaffenheit des Gefälles.
Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen ent-
richt:
a) Großviehhäute und Kalbfelle müssen fleischrrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul (beie
Kalbfellen die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein,
jedoch mit Schweifhaut ohne Schweifhaare, ohne Klauen abgeschlachtet sein.
Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle müssen möglichst fleischfrei, langklauig (die Klauen
unmittelbar am Huf abgeschnitten), ohne Schweifhaare und Mähne, jedoch derartig abgeschlachtet
sein, daß sie den größtmöglichen Flächeninhalt haben;
b) das Gefälle muß richtig gesalzen sein;
c) bei Großoiehhäuten und Kalbfellen muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht, bei Roßhäuten
die nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung vorschriftsmäßig gemessene Länge in
unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an der Haut oder dem Fell befestigten Blech= oder
Holzmarke, durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein.
86.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu berechnenden
Abzüge niedriger als der Grundpreis:
1. Bei Großviehhäuten und Kalbfellen:
a) für Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 5 c) festgestellt und erkennbar gemacht ist,
um 5 Pf. für das kg;
für leichte Beschädigung GFehler 1) im Abfall) sowie für Häute und Felle geschächteter Tiere
unmLinsgesamt 1.25 4 für die Haut von mehr als 25 kg,
0.75 4 „ „ „ bis höchstens 25 „ und für das Kalbfell;
für schwere Beschädigung (Febler im Kern)
um insgesamt 2.00 xx für die Haut von mehr als 25 kg und darüber,
1.00 „ „ „ bis höchstens 25 „ und für das Kalbfell;
für leichte und schwere Beschädigungen zusammen
um insgesamt 3.00 /# für die Haut von mehr als 25 kg und darüber,
1.75 4 „ „ „ bis höchstens 25 „ und für das Kalbfell
für Engerlinge Gis 8 offene)
um insgesamt 3.00 “ für die Haut von mehr als 25 kg und darüber,
1.50 4 „ „ „ bis höchstens 25 „ und für das Kalbfell;
für Schußhäute Gaute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als 2 Löchern oder
3 tiefen Kerben im Kern oder mehr als 8 offenen Engerlingen)
um 25 Pf. für das kg Grüngewicht;
für Abdecker= und Fallhäute
um 20 Pf. für das kg Grüngewicht;
b) bei abweichender Schlachtungsart vermindern sich die Grundpreise um folgende Sätze:
„SznBe Häuten von Bei Häuten
Der Läusen mehr als 15 bis und Fellen von
tr?HHböchstens 25 kg höchstens 15 kg
für je 1 kg für je 1 kg für je 1 kg
Pf. f. Pf.
Für Schlachtung
mit Maul . 4
mit Knochen céchale ehn cber mit it vorn 6
mit Klauen .. . 4 2 1
mit Schweifbein 4 2 1
2. Bei Roßhäuten und Ponyhäuten:
a) für Häute mit ausgeschlitztem oder zerfetztem Kopf, oder falsch aufgeschnitlenen Klauen
oder Flemmen, oder
kurzen Klauen (nicht unmittelbar am Huf abgeschnitten), oder
Tiefer Schnitt, tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.