Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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burg, den Provinzen Pommern und Brandenburg, von der Provinz Schlesien aus dem Regierungs- 
bezirk Oppeln und aus der Provinz Posen. 
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Provinzen West= und Ostpreußen. 
Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle von einer am 
Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls die Gegend, in welcher die betreffende Nasse 
heimisch ist. 
Anmerkung: Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle sind in ihren Preisen unabhängig von 
Schlachtort und Rasse. 
§ 5. 
Beschaffenheit des Gefälles. 
Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen ent- 
richt: 
a) Großviehhäute und Kalbfelle müssen fleischrrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul (beie 
Kalbfellen die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein, 
jedoch mit Schweifhaut ohne Schweifhaare, ohne Klauen abgeschlachtet sein. 
Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle müssen möglichst fleischfrei, langklauig (die Klauen 
unmittelbar am Huf abgeschnitten), ohne Schweifhaare und Mähne, jedoch derartig abgeschlachtet 
sein, daß sie den größtmöglichen Flächeninhalt haben; 
b) das Gefälle muß richtig gesalzen sein; 
c) bei Großoiehhäuten und Kalbfellen muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht, bei Roßhäuten 
die nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung vorschriftsmäßig gemessene Länge in 
unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an der Haut oder dem Fell befestigten Blech= oder 
Holzmarke, durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein. 
86. 
Abzüge vom Grundpreis. 
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu berechnenden 
Abzüge niedriger als der Grundpreis: 
1. Bei Großviehhäuten und Kalbfellen: 
a) für Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 5 c) festgestellt und erkennbar gemacht ist, 
um 5 Pf. für das kg; 
für leichte Beschädigung GFehler 1) im Abfall) sowie für Häute und Felle geschächteter Tiere 
unmLinsgesamt 1.25 4 für die Haut von mehr als 25 kg, 
0.75 4 „ „ „ bis höchstens 25 „ und für das Kalbfell; 
für schwere Beschädigung (Febler im Kern) 
um insgesamt 2.00 xx für die Haut von mehr als 25 kg und darüber, 
1.00 „ „ „ bis höchstens 25 „ und für das Kalbfell; 
für leichte und schwere Beschädigungen zusammen 
um insgesamt 3.00 /# für die Haut von mehr als 25 kg und darüber, 
1.75 4 „ „ „ bis höchstens 25 „ und für das Kalbfell 
für Engerlinge Gis 8 offene) 
um insgesamt 3.00 “ für die Haut von mehr als 25 kg und darüber, 
1.50 4 „ „ „ bis höchstens 25 „ und für das Kalbfell; 
für Schußhäute Gaute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als 2 Löchern oder 
3 tiefen Kerben im Kern oder mehr als 8 offenen Engerlingen) 
um 25 Pf. für das kg Grüngewicht; 
für Abdecker= und Fallhäute 
um 20 Pf. für das kg Grüngewicht; 
b) bei abweichender Schlachtungsart vermindern sich die Grundpreise um folgende Sätze: 
  
  
  
„SznBe Häuten von Bei Häuten 
Der Läusen mehr als 15 bis und Fellen von 
tr?HHböchstens 25 kg höchstens 15 kg 
für je 1 kg für je 1 kg für je 1 kg 
Pf. f. Pf. 
Für Schlachtung 
  
mit Maul . 4 
mit Knochen céchale ehn cber mit it vorn 6 
mit Klauen .. . 4 2 1 
mit Schweifbein 4 2 1 
  
  
  
  
2. Bei Roßhäuten und Ponyhäuten: 
a) für Häute mit ausgeschlitztem oder zerfetztem Kopf, oder falsch aufgeschnitlenen Klauen 
oder Flemmen, oder 
kurzen Klauen (nicht unmittelbar am Huf abgeschnitten), oder 
Tiefer Schnitt, tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.
	        
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