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Die Einteilung des Leders in Sorten betrifft die handelsübliche Abstufung in der
Bewertung des Leders nach seiner Gesamtbeschaffenheit.
3. Sonderklasse.
a) Bei lohgarem Sohlleder und Vacheleder der laufenden Nummer 1 a bis 1 d ein-
schliezlich der Preistafel darf von den Herstellern ein Grundpreis berechnet werden,
der den in der Preistafel für Wertklasse 4 festgesetzten um 10 v. H. überschreitet,
sofern das Leder, abgesehen von der Gerbdauer, nachweislich nach den Friedensvor-
schriften der Heeresverwaltung hergestellt ist (Sonderklasse).
Als Gerbdauer des Leders gilt die Zeit, in welcher sich das Leder in gerbstoffhaltigen
Brühen (Farben), Versenken und Gruben befunden hat. Das Sohlleder darf nur
auf kaltem Wege hergestellt sein. Die Gerbdauer muß bei Schlleder mindestens
12 Monate, bei Vacheleder mindestens 7 Monate betragen.
Der unterzeichnete zurtändige Militärbefehlshaber behält sich vor, Herstellern von
Leder, das als „Sonderklasse“ geliefert worden ist, jedoch hinsichtlich seiner Beschaffen-
heit den zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, das Recht zu entziehen, Leder
zu dem Preise der Sonderklasse zu berechnen.
b) Bei Leder der laufenden Nummern 2 a bis Sc einschließlich der Preistafel kann den
Herstellern gestattet werden, einen Grundpreis zu berechnen, der den in der Preis-
tafel für Wertklasse A festgesetten um 10 v. H. überschreitet, sofern das Leder von
ungewöhnlicher Güte und, abgesehen von der Gerbdauer, nach den Friedensvor-
schriften der Heeresverwaltung hergestellt ist.
Bei Leder der laufenden Nummern 1 a bis Ze einschließlich der Preistafel kann
den Herstellern gestattet werden, einen Grundpreis zu berechnen, der den in der Preis-
tafel für Wertklasse A festgesetzten um 5 v. H. überschreitet, sofern das Leder von
ungewöhnlicher Güte ist — auch wenn es nach einem anderen Verfahren als nach
den Friedensvorschriften der Heeresverwaltung hergestellt ist.
Anträge sind zu richten an die Geschäftsstelle der Gutachterkommission für Leder-
höchstpreise in Berlin W 9, Budapester Straße 11/12. Die Vorprüfung der Anträge
erfolgt durch die Gutachterkommission für Lederhöchstpreise im Benehmen mit dem
Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Die Entscheidung über die ge-
stellten Anträge behält sich der unterzeichnete zuständige Militär-Befehlshaber vor.
4. Grundpreis für Leder ohne Kopf.
Für Leder aus Großviehhäuten (§ 1 a der Bekanntmachung L. 700/7. 17. K. R. A.,
welche gleichzeitig veröffentlicht wird), ohne Kopf (mit Ausnahme von Spalten), das in
Form ganzer oder halber Häute geliefert wird, erhöht sich der in der Preistafel für ganze
oder halbe Häute angegebene Grundpreis um 5 v. H.
Bei Berechnung der für den Verkauf im Ausschnitt gemäß § 2 zulässigen Preise bleibt
dieser Zuschlag jedoch außer Betracht; der Preis des Ausschnitts ist also für Leder aus
köpfigen und unköpfigen Häuten gleich.
5. Preisberechnung für zerlegte Stücke.
Abgesehen von den im § 2 unter Ziffer 2, Buchstabe b, und unter Ziffer 3, Buchstabe b,
behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse
nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden, die Summe der für die zer-
legten Gegenstände geforderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten
Preis nicht übersteigen. »
Anmerkung: Für Lederabfälle, die von der Ersatzsohlengesellschaft, Berlin, Wil-
helmstraße 8, übernommen werden, setzt diese Gesellschaft den Preis fest (Bekanntmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuh-
sohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917,
Reichs-Gesetzbl. S. 10).
6. Bezeichnung der Ware.
Alles Leder in Form ganzer oder halber Häute oder in Form von Kernstücken, Hälsen
oder Flanken, bei Roßleder in Form von Halsen oder Schildern darf nach dem Inkraft-
treten dieser Bekanntmachung durch den Hersteller nur zur Ablieferung gelangen, sofern
es vom Hersteller mit seiner Firma, dem Buchstaben der Wertklasse und der Nummer
des Sortiments durch Stempeldruck oder in underlöschlicher Schrift gekennzeichnet ist.
nasseder der Sonderklasse muß anstatt des Buchstabens der Wertklasse den Vermerk „Sonder-
asse“ tragen. Z
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Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.
à) Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben sind, muß die
Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Maßgebend ist das Gewicht des Leders in einem Zu-
H. B. S. 451.