Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

— 48 — 
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 
26. April 1917 zantishe weshtib S. 3761) sowie der Bekanntmachung über Auskunfts- 
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6042) mit dem Bemerken zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in den Anmerkungen abgedruckten 
Bestimmungen bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
uUr Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- 
esetzbl. S. 603) untersagt werden. 
Artikel I. 
§ 3 Ziffer 1 der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise 
und Beschlagnahme von Leder, vom 20. Oktober 1917 erhält folgende Fassung: 
1. Einreihung in die Wertklassen. 
Die Lederarten der laufenden Nummer 1 bis 80e einschließlich der Preistafel werden 
eingekeilt in Wertklassen und diese wieder in Sortimente. 
ie Einteilung des Leders in Wertklassen betrifft die Bewertung des Leders nach 
Gerbung und allgemeiner Bearbeitung. 
Wertklasse A umfaßt nur Leder, dessen Gerbung, Zurichtung, Trocknung und allgemeine 
Beschaffenheit zu keinen wesentlichen fachmännischen Beanstandungen Anlaß bietet. Leder, 
das diesen Anforderungen nicht entspricht, fällt unter die Wertklassen B oder C. 
Wertklasse B umfaßt Leder, das gegenüber den Anforderungen an Leder der Wertklasse 
4 bereits nicht unwesentliche Mängel aufweist, z. B. unvollständige oder sonst fehlerhafte 
Gerbung oder mangelhafte Bearbeitung oder Zurichtung. 
Wertklasse O umfaßt Leder, das gegenüber den Anforderungen an Leder der Wertklasse 
grobe Mängel aufweist, die es für die Verwendung auf seinem hauptsächlichsten Ver- 
wendungsgebiet als nicht geeignet erscheinen lassen, aber noch seine Verwertung zur 
Anfertigung oder k besserung bestimmter einzelner Gegenstände aus Leder gestatten. 
eder, das seiner Beschaffenheit nach nicht mehr unter die Wertklasse C zu rechnen ist, 
muß entsprechend niedriger bewertet werden. 
Der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bleibt es 
vorbehalten, Richtlinien zu veroffentlichen, aus denen weitere Einzelheiten für die Ein- 
reihung des Leders in die Werrtklassen sich ergeben. 
Mängel der Rohware, wie Schnitte, Engerlinge, Faulstellen u. dgl., sowie vereinzelte, 
örtliche Schäden des Leders dind ohne Einfluß auf die Einreihung in die Wertklasse. Sie 
bedingen die Einteilung des Leders in die Sortimente. 
—— I1 umfaßt nur Leder, das keine oder nur ganz unerhebliche örtliche Schäden 
aufweist. 
Sortiment II umfaßt Leder mit leichteren, 
Sortiment III Leder mit starken Schäden. 
Es vermindert sich der Grundpreis 
für Sortiment II (leichtere Schäden) 
um 5 v. H. bei den unter lide. Nr. 3 und 4, 
um 3 v. H. bei den übrigen in Wertklassen eingeteilten Lederarten; 
für Sortiment III (starke Schäden) 
um 10 v. H. bei den unter lide. Nr. 3 und 4, 
um 6 v. H. bei den übrigen in Wertklassen eingeteilten Lederarten. 
* der Berechnung ist von der Wertklasse auszugehen, in die das betreffende Stück 
ehört. « " 
g 8 4 Absatz a erhält folgende Fassung: 
  
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen. 
a) Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben sind, 
muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Beim Verkauf vom Lederhersteller 
ist maßgebend das Gewicht des Leders in gut getrocknetem Zustande. Gut getrocknet ist 
ein Leder, das bei normaler Aufbewahrung nichts an Gewicht verliert. Als nicht gut 
getrocknet gilt in jedem Falle Leder, das auf dem Transport zum Empfänger erster Hand 
mehr als 1,5 v. H. an Gewicht verliert. Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise 
nach Maß seeleet sind, hat die Preisberechnung nach Quadratmeter-Maschinenmaß (dem 
tatsächlichen Flächenmaß in Quadratmeter) zu erfolgen. Aus der Rechnung muß die Art 
(lide. Nummer der Preistafel), die Wertklasse, das Sortiment oder die Sorte ersichtlich sein. 
  
1) H. B. S. 15. 
5 H. B. S. 19.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.