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81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft (unabhängig von seiner Benenn-
ung), das seiner Beschaffenheit nach unter eine der im § 3 aufgeführten Lederarten fällt, und zwar,
unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart, falls diese nicht für die betreffende Ledersorte im § 3
ausdrücklich angegeben sind. 82
Höchstpreis.
1. Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung.
Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung darf den im § 3 angegebenen
Grundpreis nicht überschreiten. "
2. Verkaufspreis des Großhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf
beim Großhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als drei vom Hundert
überschreiten.
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder in ganzen Häuten gekauft und daraus
Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3
angegebenen Grundpreis um fünf vom Hundert überschreiten. Kernstück im Sinne dieser
Bestimmungen ist ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht abfälligen Teil der Haut
besteht, und nach dem Halse zu höchstens bis zur Vorderklaue, nach dem Bauche zu höchstens
bis zu den Flemmen reicht.
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf
beim Kleinhandel den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zehn vom Hundert
überschreiten.
b) Hat der Kleinhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder in ganzen Häuten gekauft und daraus
Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3
angegebenen Grundpreis um zwölf vom Hundert überschreiten.
c) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder darf beim Kleinhändler
· den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zwanzig vom Hundert überschreiten.
Unter „Ausschnitten“ sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4X4 cm,
höchstens ein Rechteck von 24XK 32 em decken.
Anmerkung: Hiernach darf z. B. der beste Ausschnitt aus dem Kernstück von 4 mm
dickem Vacheleder II. Sorte im Kleinverkauf letzter Hand nicht mehr als 10,75 Mark für das
Kilogramm, der beste Ausschnitt aus dem Hals von 4 mm dickem Vacheleder II. Sorte
nicht mehr als 6,60 Mark für das Kilogramm kosten.
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhändler, deren einzelne Verkäufe an
einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht überschreiten und auch im letzten
halben Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in der Regel nicht überschritten haben.
Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder-
Kleinhandelsgeschäft schon seit dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, in diesem Klein-
handelsgeschäft Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen Preisen verkaufen, jedoch
nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark an einen Kunden.
Anmerkung: Für Gerbervereinigungen kommen ausschließlich die unter Zisfer 1 dieses Para-
graphen angegebenen Verkaufspreise in Betracht.
Abgesehen von den im § 2 unter Ziffer 2, Buchstabe b und unter Ziffer 3, Buchstabe b und e
behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse nicht als
Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden, die Summe der für die zerlegten Gegenstände
geforderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen.
Anmerkung: Die für die erste Sorte festgesetzten Preise gelten für Leder bester Beschaffenheit
und längster Gerbdauer. »
Bei den Arten lfd. Nr. 1—49 verstehen sich die Preise für Rindleder und Kalbleder; etwa aus
Roßhäuten hergestellte Sorten sind entsprechend niedriger zu bewerten.
Die zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörigen Gerbereien sind vertraglich
verpflichtet, die Preise derjenigen Lederarten, für welche Höchstpreise noch nicht festgesetzt sind, im
Rahmen der gesetzlich festgelegten Preise zu halten.
§ 3. Grundpreise für Leder. (Tabellen s. S. 425 u. 426.)
84.
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.
a) Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben sind,
muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3
Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, hat die Preisberechnung in der im § 3 für die betreffende
Sorte angegebenen Maßeinheit zu erfolgen;
b) bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres= und Marineverwaltung ist für die
Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchsstelle, erforderlichenfalls nach vorheriger
Nachtrocknung bei 10 bis 15% C, maßgebend; «
o)dieHöchstpteiieschließendie-KosteneinmouatigerLagerungnachdemVerkauf,derBeförderuug
bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes, sowie
die Kosten der Verladung ein.