Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 28. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) 
und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183), ferner der Bekanntmachungen über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichsgesetzbl. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 778) zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung ½ abgedruckten Be- 
stimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht 
sind. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden. 
§ 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft (unabhängig von seiner Benen- 
nung), das seiner Beschaffenheit nach unter eine der im § 3 aufgeführten Lederarten fällt, und zwar 
unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart, falls diese nicht für die betreffende Ledersorte im §8 3 
ausdrücklich angegeben sind. · 
Anmerkung:AufdieBeftitnmnngenuntergshderiBekanntmachungvom31.Juli, 
betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Häuten und 
Fellen, wird ausdrücklich hingewiesen. 
Höchstpreis. 
1. Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung: 
Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung darf den im § 8 angegebenen 
Grundpreis nicht überschreiten. « « 
2. Verkaufspreis des Großhändlers: 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf 
beim Großhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als 3 vom Hun- 
dert überschreiten. 
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder (aus Großviehhäuten) in ganzen 
Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser 
Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grundpreis um 5 vom Hundert überschreiten. 
Kernstück im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht 
abfälligen Teil der Haut besteht, und nach dem Halse zu höchstens bis zur Vorderklaue, 
nach dem Bauche zu höchstens bis zu den Flemmen reicht. " 
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers: 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf 
beim Kleinhändler den im §3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als 12 vom Hun- 
dert überschreiten. « 
b) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder darf beim Kleinhändler 
den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als 20 vom Hundert überschreiten. 
Unter „Ausschnitten“ sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4 4 cm, 
höchstens ein Rechteck von 2424x 32 cm decken. 
Anmerkung: Hiernach darf beim Verkauf letzter Hand z. B. der Ausschnitt aus dem 
Kernstück von Roß-Sohlleder II. Sorte nicht mehr als 7.50 für das kg, der Ausschnitt 
aus dem Hals von Roß-Sohlleder II. Sorte nicht mehr als 5.10 ¼ für das kg kosten. 
Ausschnitte aus Kernstücken von Rind-Sohlleder II. Sorte dürfen nicht mehr als 10.50, 
Ausschnitte solchen Leders aus dem Hals nicht mehr als 6.30 “ für das kg kosten. 
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhändler, deren einzelne Verkäufe an 
einen Kunden Mengen im Wert von 500 4 in der Regel nicht überschreiten und auch im letzten 
halben Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in der- Regel nicht überschritten haben. 
Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder- 
kleinhandelsgeschäft schon seit dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, in diesem Klein- 
handelsgeschäft Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen Preisen verkaufen, 
sedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 J an einen Kunden. . 
Anmerkung: Für Gerbervereinigungen kommen ausschließlich die unter Ziffer 1 dieses 
Paragraphen angegebenen Verkaufspreise in Betracht. » 
Abgesehenvondenim§2Unter8iffer2,B1-chftabebundunierZissek3,Buchstabehbehan- 
delten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, 
sondern in Teile zerlegt verkauft werden, die Summe der für die zerlegten Gegenstände geforderten 
Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen. » 
Für lohgares Sohlleder und Vacheleder aus Großviehhäuten (lide. Nr. 1—8), das — abgesehen 
von der Gerbdauer — nachweislich nach den Friedensvorschriften der Heeresverwaltung hergestellt 
ist, dürfen um 10 v. H. höhere als die in Spalte d für lide. Nr. 1—8 angegebenen Grundpreise 
berechnet werden, sofern dieses Leder lediglich in Form von Kernstücken, halben Häuten, Hälsen oder 
Flanken verkauft wird und jedes Stück vom Hersteller mit seiner Firma und bei Sohlleder mit dem 
Vermerk „12 Monate gegerbt“, bei Vacheleder mit dem Vermerk „7 Monate gegerbt“ versehen ist. 
Als Gerbdauer solchen Leders gilt die Zeit, in welcher sich das Leder in gerbstoffhaltigen Brühen 
(Farben), Versenken und Gruben befunden hat. Das Sohlleder darf nur auf kaltem Wege hergestellt 
sein. Die Gerbdauer im Sinne dieser Vorschrift muß bei Sohlleder mindestens 12 Monate, bei 
Vacheleder mindestens 7 Monate betragen haben. 
  
) H. B. S. 8/10 u. 16/17.
	        
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