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Anmerkung: Anträge der Firmen auf Ausstellung solcher Anweisungen sind zwecklos.
Die Anweisungen werden lediglich auf Grund amtlicher Feststellung des Bedarfs amtlicher
Beschaffungsstellen erteilt.
2. Von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für Heeres= oder Marinebedarf.
Welche Gerbervereinigung für Heeresbedarf zuständig ist, wird im Zweifel durch das Leder-
zuweisungs-Amt endgültig entschieden. «
3. Von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Bestellung einer der folgenden
Beschaffungsstellen der deutschen Heeres= und Marineverwaltung an diese Beschaffungsstellen:
Kriegs= oder Reservebekleidungsämter (einschließlich Bekleidungs-Depot Nürnberg),
Artilleriewerkstätten,
Marine-Bekleidungsämter
Kaiserliche Werften,
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt,
Kaiserliche Marine-Depotinspektion,
Friedrich Krupp Aktiengesellschaft in Essen.
J) Alle nach Buchstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Lederarten, also auch die unter
Nr. 22 bis einschließlich 25 der Preistafel aufgeführten, dürfen auf Grund eines vom Leder--Zu-
weisungs-Amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ausgestellten Freigabescheines veräußert oder geliefert
werden.
Anmerkung: „Die Ausweise für beauftragte Lieferer“ verlieren mit dem Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung ihre Gültigkeit. Die auf solche Ausweise bestellten und beim Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung noch im Lager der Gerberei oder Gerbervereinigung befindlichen Ledermengen dürfen
also nur noch unter den unter b und c gekennzeichneten Voraussetzungen geliefert werden.
Kann infolgedessen ein beauftragter Lieferer die von ihm übernommenen Lieferungsverpflichtungen
nur zum Teil erfüllen, so soll er dem Auftraggeber unverzüglich nachweisen, wieviel Leder er auf
den Ausweis bereits erhalten hat, welche Teilmenge der Bestellung er fertigstellen kann und wieviel
Leder er für den Rest der Bestellung noch braucht. Die amtliche Beschaffungsstelle, die den Auftrag
erteilt hat, wird dann, soweit erforderlich, die Zuweisung von Leder bei dem Leder-Zuweisungs-Amt
beantragen. 1 *
d) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder
Besitzer des beschlagnahmten Leders an das Leder-Zuweisungs-Amt (Abteilung Ledermeldestelle), bei
welchem auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen erhältlich sind, zu richten:
1. Das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß versandfertig vorliegen; ausgenommen sind
nur Helmleder, sowie die unter lfdr. Nr. 20 bis 25 und 49 bis 54 genannten Arten; diese
letzteren Leder müssen fertiggegerbt, brauchen jedoch noch nicht zugerichtet zu sein.
2. Die Antragsteller haben nach Einreichung der Freigabeantrages das in diesem ausgeführte
Leder so lange zur Verfügung des Leder-Zuweisungs-Amtes zu halten, bis sie in den Besitz
des Freigabescheines gelangt sind; sie dürfen es auch an amtliche Beschaffungsstellen nicht
ohne Zustimmung des Leder-Zuweisungs-Amtes veräußern.
3. Freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von dem Datum des Frei-
gabescheines) zur Verwendung für Privatzwecke oder den mittelbaren Bedarf der Kriegs-
industrie veräußert und abgeliefert worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso
dasjenige freigegebene Leder, das ohne Zustimmung des Leder-Zuweisungs-Amtes in Leder
anderer Art umgewandelt wird.
4. Freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung des Leder-Zuweisungs-Amtes weder an amtliche
Beschaffungsstellen der Heeres= oder Marineverwaltung noch an beauftragte Lieferer derselben
zur Verwendung für Kriegslieferungen veräußert werden. Die Gerbereien, Gerbervereinigungen
und Zurichtereien haben beim Verkauf freigegebenen Leders ihre Abnehmer auf diese Vor-
schrift hinzuweisen.
e) Vorbedingungen für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten entgeltlichen
Veräußerungen ist, daß die durch die §§ 2 bis 4 festgesetzten Preise nicht überschritten werden.
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem Auslande inner-
halb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
4) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres-
oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheines für die betreffende Ledermenge
erloschen.
Arikel II.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. April 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.