Hupenbälle,
alle Arten Luft- und Wasserkissen,
Wärmeflaschen
Wärmekompressen,
Eisbeutel,
Röntgenhandschuhe und Fplatten,
Operationsschuhe,
Klasse 36/ Operationshandschuhe, · ,
Gummihandschuhe für technische und elektrotechnische Zwecke,
Finzerlinge,
Verbandstoffe und Hospitaltuch (Bettunterlagen usw.),
Präservativs aus Kautschuk,
Drainage-, Kompressions= und Irrigatorschläuche,
Masken aller Art mit Gummipolsterung,
Gummisauger.
IX. Asbeste.
Klasse 37 Kanadische, russische und südafrikanische Asbeste.
„ 38 Spinn= und Pappenfaser.
„ 39 Asbestmehl oder -pulver.
X. Asbestfabrikate.
Klasse 401) Asbestfäden und -Garne.
„ 411) Asbestgewebe,
Asbestpackungen.
„ 42 trocken,
„ 43 gefettet. » :
„ 44 Asbestartikel mit Gummi= und Messingeinlagen.
Asbestpappen:
„ 4s5cchemisch rein,
„ 46 handelsrein.
„ 47 Abest-Isolierschnüre.
„ 48 Kieselgur-Isolierschnüre.
„ 49 Schiefer-Asbestplatten.
§ 3.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung werden beirbsfen:
a) alle gewerblichen Unternehmer, Gesellschaften und Firmen, ferner Kommunen,
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände und fiskalische Unternehmungen
(mit Ausnahme der marinefiskalischen Unternehmungen), in deren Betrieben die
im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden oder lagern, soweit
die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes
oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrsam haben, soweit die Vor-
räte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Hollaussicht befinden;
I) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere
bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen
haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
d) alle Empfänger (in dem unter a bis c beseichneten Umfang) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand
befanden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten Unternehmer, Personen
usw. in Gewahrsam oder unter Tellrusset gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs-
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberchtigte seine Vorräte nicht unter
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume
zu melden und gelten bei diesen als beschlagnahmt.
Zweigstellen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.) sind jede für sich
zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen verpflichtet.
#s 4.
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Beant-
wortung folgender Fragen:
1) (Hierzu siehe Nachtrags-Bekanntmachung Nr. V. I. 1448/11. 15. K. R A. H. B. S. 467.)
Verordnungen d. St. Gomm. XIII. (Württ.) 80