Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

— 477 — 
§ 3. 
Wirkung der Beschlagnahmec. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter 
ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen 
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Insbesondere ist jede weitere Benutzung der beschlagnohmten Gegenstände verboten, 
soweit sie nicht durch die folgenden Anordnungen erlaubt ist. 
Verwendungserlaubnis. 
Die weitere Benutzung der im § 1 bezeichneten Gegenstände zu ihrem bestimmungs- 
gemäßen Gebrauch sowie die Vornahme von Veränderungen an ihnen ist nur den Per- 
sonen gestattet, die eine besondere Erlaubnis eines Militärbefehlshabers oder einer von 
ihm mit der Erteilung der Erlaubnis beauftragten Stelle erhalten haben. Die Erlaubnis 
zur weiteren Benutzung der Fahrradbereifungen wird durch besondere Abstempelung der 
Radfahrkarte durch den Militärbefehlshaber oder der von ihm beauftragten Stelle erteilt. 
Eine derartige Erlaubnis (abgestempelte Radfahrkarte) wird nur solchen Personen 
erteilt werden, die das Fahrrad in Ermangelung anderer zweckdienlicher Verkehrsmittel 
benötigen: 
1. als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle; 
2. g Ansübung ihres im allgemeinen Interesse besonders notwendigen Berufes oder 
ewerbes; 
3. zur Beförderung von Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes; 
4. infolge ihres körperlichen Zustandes. 
Die Erlaubnis ist in jedem Falle ohne weiteres zu erteilen: 
a) Schülern und Schülerinnen, deren einmaliger Schulweg mehr als 3 Kilometer 
beträgt und denen die Gelegenheit fehlt, durch andere Verkehrsmittel in zweck- 
mäßiger Weise die Schule zu erreichen; · 
b) Personen, insbesondere Arbeitern oder Arbeiterinnen, die von ihrer Wohnung 
zur Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von mindestens 3 Kilometer haben; 
T) Aerzten, Tierärzten, Heilgehilfen, Krankenschwestern, Hebammen zur Ausübung 
ihres Berufs oder Dienstes; 
d) Beamten oder anderen im Dienste von staatlichen oder kommunalen Behörden 
pebenen Prsonen sowie Militärpersonen zur Ausübung ihres Berufs oder 
Dienstes; 
e) solchen Personen, die infolge ihres körperlichen Zustandes (Fehlen von Glied- 
maßen, Lähmung usw.) auf die Benutzung eines Fahrrades (Dreirad, Selbstfahrern 
usw.) angewiesen sind. 
Die Erlaubnis wird nur gewährt für den bei Erteilung der abgestempelten 
Radfahrkarte angegebenen Zweck. Die Benutzung der Radfahrbereifungen für 
andere Zwecke bleibt verboten. 
8 5. 
Radfahrkarte. 
Die Erteilung der im § 4 vorgeschriebenen besonderen Erlaubnis zur weiteren Ver- 
wendung der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist auf amtlichen Vordrucken zu beantragen, 
die bei den Polizeibehörden erhältlich sind. 
Der Antrag auf Erteilung einer Radfahrkarte ist bei der für den Wohnort des Antrag- 
stellers zuständigen Polizeibehörde unter Beifügung der vorgeschriebenen Radfahrkarte 
einzureichen. Die Polizeibehörden prüfen die Antrage, geben die begutachteten Anträge 
an die Militärbehörden weiter und teilen die Entscheidung des Militärbefehlshabers, 
gegebenenfalls unter Aushändigung der abgestempelten Radfahrkarte, dem Antragsteller 
mit. Im Falle der Nichtgenehmigung des Antrags verbleibt die Radfahrkarte während 
der Dauer der Geltung dieser Bekanntmachung bei der Polizeibehörde. 
Staatliche oder kommunale Behörden sowie Militärbehörden stellen ihre Anträge un- 
mittelbar bei dem für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Militärbefehlshaber oder 
der von ihm beauftragten Stelle (§ 4 Abs. 1) unter Einreichung einer Liste der Personen, 
für welche die Erlaubnis beantragt wird, nebst den erforderlichen Radfahrkarten. 
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind unverzüglich zu stellen. 
86. 
Veräußerungserlaubnis. 
Für den Ankauf von Fahrraddecken und -sschläuchen, die durch die vorstehenden An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.