Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 5. Februar 1917 bis auf 
weiteres aufrecht erhalten. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern 
ersucht. 
Stuttgart den 14. Februar 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. Armeekorps, betr. Gast-, Speise= und 
Schankwirtschaften. 
(Staatsanz. vom 24. Februar 1917 Nr. 46 S. 343.) 
Anfhebung dver Die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 5. Februar 1917, betr. Beschränkung 
Betriebss des Theater= und Wirtschaftsbetviebs, welche durch Bekanntmachung vom 14. Februar 1917 
schräbine# en. chon bezüglich der Theater abgeändert worden ist, wird mit Wirkung vom Sonntag den 25. Fe- 
ruar 1917 an aufgehoben. 
“# K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern 
ersucht. 
Stuttgart, den 23. Februar 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
D. Vereins- und Versammlungsbeschränkungen. 
Bekanntniachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staasanz. vom 23. März 1915 Nr. 69 S. 649.) 
Versammlungen Die Veranstaltung öffentlicher wie nichtöffentlicher Versammlungen, in welchen politische 
zweneeserter oder militärische Fragen besprochen oder erörtert werden sollen, ohne vorherige bote 
znstrischer wird auf Grund des § 9b des preuß. Gesetes vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit 
Arntikel 68 der Reichsverfassung hiermit verboten. 
Die Anmeldung hat bei dem zuständigen K. Oberamt bezw. der K. Stadtdirektion Stutt- 
gart zu erfolgen und muß spätestens zwei mal 24 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn 
der Versammlung bei dieser Behörde eingegangen sein. » 
Wer ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder einem ausgesprochenen Verbot zuwider 
eine solche Versammlung veranstaltet, leitet oder als Redner darin auftritt sowie wer sonst 
zur Uebertretung des gegenwärtigen Verbots auffordert oder anreizt, wird, wenn die be- 
keenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. « 
-tuttgart,den23.März1915. v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 21. April 1915 Nr. 92 S. 863.) 
Ergänzung u der Bekanntmachung vom 23. März 1915 betr. Anzeigepflicht von Versammlungen 
ieran. win zu Abs. 1 folgender Lusat beigefügt zeigepfüch ß 
„Als Versammlungen zur Erörterung politischer Fragen gelten insbesondere alle Ver- 
sammlungen politischer Vereine oder Gruppen ohne Rücksicht auf den Gegenstand der Ver- 
handlungen“. 
Stuttgart, den 21. April 1915. v. Marchtaler. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Abt. II Nr. 40618 Kr. 
An das K. Ministerium des Innern 
  
  
« Hier. 
Verbot Die anläßlich zweier Versammlungen der Deutschen Vaterlandspartei am 20. Januar ds. Is. in 
politischer Ver-Stuttgart und Cannstatt vorgekommenen Ausschreitungen geben mir Veranlafsung, im Interesse der 
sammlungen. zffentlichen Ruhe und Ordnung alle öffentlichen Versammlungen zur Erörterung politischer oder mili- 
tärischer Angelegenheiten ohne Unterschied der Parteirichtung im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart, 
sowie in den Oberamtsbezirken Stuttgart Amt, Cannstatt, Ludwigsburg und Eßlingen bis auf weiteres 
zu untersagen. 
Das K. Mirtsterium ersuche ich, die K. Stadtdirektion, sowie die genannten Oberämter, die übrigens 
im Interesse möglichster Beschleunigung von meiner Anordnung schon von hier durch den Fernsprecher 
in vorläufiger Weise verständigt worden sind, mit den entsprechenden Weisungen zu versehen und 
sie gleichzeitig anzuweisen, von allen auf Grund dieser Anordnung ergehenden Versammlungsverboten 
dem stellv. Generalkommando unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Stuttgart, den 23. Januar 1918. (gez.) v. Schaefer.
	        
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