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toluolhaltigem Benzol berechtigt und unterliegen ebenso wie andere Reinigungsanstalten den Be-
stimmungen dieser Verfügung.
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluolentziehung nicht möglich ist, muß
jedoch mindestens der Toluolgehalt soweit herabgesetzt werden, daß er in der Verbrauchs-Mischung
höchstens ½6 des Benzol-Gehaltes ausmacht, gleichgültig, ob es sich um ein reines Benzol-Toluol-
Gemisch oder um ein Gemisch mit Dritten oder weiteren Komponenten handelt.
Einer Benzolgewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich durchaus nicht gelingt, diese
Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande sieht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen
Weise ausführen zu lassen, kann durch die Inspektion des Kraftfahrwesens eine Ausnahme gestattet
werden.
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Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit
« darf in letzter Hand nur geliefert werden:
— soweit nicht das Preußische Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraft-
fahrwesens durch Sonderabmachungen mit den Erzeugern oder durch Sondererlaß drüber verfügt
hat oder verfügen wird — . . ·
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung von Benzolderivaten
für die Heeresverwaltung dient; «
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nachweislich als Motoren-
betriebsstoff (ausschließlich für Krastwagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen
Zwecken benützt wird;
) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraftwagenbetriebsstoff,
jedoch nicht über rund 15 % der Erzeugung, bzw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von
den Gewinnungsanstalten gelieferten Mengen; « -»—
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in Mengen, die in Vereinbarung mit der Inspektion
des Kraftfahrwesens festzusetzen sind.
Das gemäß § 3c abgegebene Benzol darf nur in vorher von der Inspektion des Kraftfahrwesens
zu genehmigenden Gemischen verabfolgt werden. Ausnahmen bedürfen der besonderen Erlaubnis
dieser Dienststelle.
Soweit dies Benzol von Besitzern abgegeben wird, die es ihrerseits von Dritten erworben haben,
kann es nur zur Abgabe gelangen, wenn sie von ihren Lieferanten die ausdrückliche schriftliche Be-
stätigung erhalten haben, daß von letzteren eine Abgabe von Benzol für diesen Zweck noch nicht
erfolgt ist.
§ 5.
Solventnaphta
muß in letzter Hand an solche Verbraucher abgegeben werden, die dieses Erzeugnis zur Erfüllung
unmittelbar vorliegender Heeresaufträge brauchen.
8 6.
Benzol (§1, 2) und Solventnaphta
sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat
auf Lager gehalten werden. Mengen, die nach dieser Frist vom Verbraucher nicht angefordert sind,
müssen der Inspektion des Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung
treffen wird. 6
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Höchstpreise.
a) Die nach dem Enttoluolen verbeibenden 80/85 Benzole oder deren Mischungen mit toluolfreien
Fraktionen der höheren Benzolhomologen oder andern Körpern, gleichviel unter welchem Namen und
in welcher Zusammensetzung sie geliefert werden, dürfen an die Verbraucher nicht teurer als zu
einem Preise von 47 ¼ für 100 kg veräußert werden. Mischungen gemäß § 4 fallen nicht unter
diesen Höchstpreis
b) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für
Reintolll . 45. — 4 für 100 k
Solventnaphtoal. 43.— „ „ 100 „
11 33.— „ „ 100 „
I4yll 43. — „ „ 100 „
§ 8.
Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht ein und gilt für Zahlung
Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbank-
diskont hinzugeschlagen werden.
§ 9.
Nicht berührt durch die Höchstpreisfestsetzung werden:
Die gegenwärtig vertraglich festgelegten Preisvereinbarungen zwischen den Benzolgewinnungs-
anstalten und ihren Abnehmern und die Vereinbarungen der Heeresverwaltung mit bestimmten
süenlgewinnungsanstalten, bzw. deren Interessenvertretung, soweit sie die Höchstpreise nicht über-
reiten.
10.
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Die Benzolgewinnungsanstalten haben bis zum 9, jeden Monats der Inspektion des Kraftfahr-
wesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten Benzolmengen nach dem ihnen zugegangenen
Muster einzureichen.