Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge verfällt mit Ablauf des letzten Gültigkeits- 
tages, auf den der Erlaubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme. 
Eines Erlaubnisscheines bedarf nicht, wer monatlich nicht mehr als 100 Kilogramm 
Salzsäure von 20° Beaum,, entsprechend 32 Kilogramm H0l, oder eine dem HCI-Inhalt 
nach gleiche Menge Salzsäure in Lösungen anderer Stärkegrade, verbraucht. 
Verkauf, Lieferung und Versand beschlagnahmter Bestände an Salzsäure ist ohne 
Erlaubnisschein gestattet, soweit die Bestimmungen der §8§ 10, 11, 12 und 13 und etwaige 
Anweisungen der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
eingehalten werden. 
  
§ 5. 
Meldepflicht. 
Die im § 1 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände sind zu melden. 
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8 6. 
Meldepflichtige Personen. 
Von der Meldepflicht werden betroffen: 
a) alle Personen, welche Salzsäure irgendeines Stärke- oder Reinheitsgrades (8 1) im 
Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen, 
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Salzsäure erzeugt, gereinigt oder ver- 
arbeitet wird, 
Jc) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen 
vorhanden, (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dergl.), so ist die 
Hauptstelle für die Zweigstellen zur Meldung verpflichtet. Die außerhalb des genannten 
Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen Zweigstellen gelten als selb- 
ständige Betriebe und sind selbständig meldepflichtig. Die Hauptstellen dürfen jedoch die 
Meldungen ihrer Zweigstellen in allen Fällen übermitteln. 
§ 7. 
Ausnahme von der Meldepflicht. 
Wer am 1. eines jeden Kalendermonats, ohne Erzeuger von Salzsäure zu sein, weniger 
Salzsäure in Gewahrsam hat, als dem HCIl--Inhalt von 1000 Kilogramm Salzsäure 
von 20% Beaums (320 Kilogramm HO.) entspricht, ist für diesen Kalendermonat von 
der Meldung befreit. 
Meldebestimmungen. 
Bis zum 10. jedes Kalendermonats, erstmalig bis zum 10. Juli 1917, hat jeder Melde- 
pflichtige die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte an die Kriegschemikalien Aktien- 
esellschaft Berlin W 9, Köthener Str. 1—4, postfrei zu melden. Die nötigen Vordrucke 
HBestondsmeldung über Chemikalien“) sind bei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft 
anzufordern, falls sie nicht unaufgefordert zugestellt worden sind. 
ußerdem haben die Firmen, welche von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft be- 
sondere Vordrucke („Monatsbericht über Chemikalien“) erhalten, die darin geforderten An- 
gaben in der verlangten Frist postfrei zu erstatten. 
Eine Abschrift der Meldungen ist von dem Meldenden zurückzubehalten, und zwar im 
Falle der Meldung durch die Haupt-, sowohl von der Haupt= wie von der Zweigstelle 
(vgl. § 6 letzter Absatz). 
Vermindern sich die Vorräte eines bereits meldepflichtig Gewesenen unter den im § 7 
festgesetzten Betrag, so ist zum nächstfolgenden Meldetermin nochmals zu melden, eine 
weitere Meldung jedoch so lange nicht erforderlich, als die Vorräte unter dem im § 7 
festgelegten Betrag verbleiben. Hersteller von Salzsäure haben unter allen Um- 
ständen zu melden. 
Enteignung. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände können im Bedar alee ent- 
eignet werden. Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein von der Chemischen 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums empfohlener Verkauf oder eine 
solche Lieferung nicht zustande kommt. 10 
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede Aende- 
rung der Vorräte an Salzsäure der verschiedenen Stärke und Reinheitsgrade sowie ihre 
Verwendung ersichtlich sein muß. Beauftragten Beamten der Militär= und Polizeibehörden 
 
	        
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