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machungen vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549 und
684) bcstraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§5 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Ton den Anordnungen dieser Bekanntmachung wird sämtliches Kalzium-Karbid be-
troffen.
o 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen usw.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden alle natürlichen und juristischen
Personen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffentlichrrechtliche
Körperschaften oder Verbände betroffen, die Kalzium-Karbid erzeugen, verarbeiten, im
Besitz oder Gewahrsam haben, oder bei welchen sich solches unter Zollaufsicht befindet.
83.
Beschlagnahme.
Die in § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
Zustimmung des Kriegsamts (Berlin) erfolgen. ·
84.
Allgemein zulässige Aenderungen und Verfügungen.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
1. der Verbrauch von Vorräten an Kalzium-Karbid während des ersten Monats nach
Zusreien dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst zu den bisherigen
Zwecken,
2. der Bezug von Kalzium-Karbid während des ersten Monats nach Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung in Höhe des Verbrauches im Monat Dezember 1916, soweit er nicht
durch eigene Vorräte gedeckt ist, durch die Verbraucher selbst von ihrem seitherigen Liefe-
ranten. Das Vorliegen dieser Verhältnisse hat der Verbraucher seinem Lieferanten schrift-
lich nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
3. die Erfüllung von Verträgen, die von Reichs= und Staatsbehörden oder von der
Kriegschemikalien Aktiengesellschaft abgeschlossen sind oder werden, #
4. die Lieferung derjenigen Mengen, die zur Verarbeitung Kallkstickstoff, Azeton und
Essigsäure bestimmt sind, soweit nicht das Kriegsministerium oder die Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft in seinem Auftrage darüber verfügt hat oder verfügen wird.
85.
Besondere Veränderungs- und Verfügungserlaubnis.
Veränderungen und Verfügungen, die über die in § 4 aufgeführten hinausgehen, kann
das Waffen= und Munitions-Bes •hafsungsamt des Kriegsamtes, Kriegsministerium, Sek-
tion A. II. 4, Berlin W, Lietzenburger Straße, gestatten; die Erlaubnis muß schriftlich
vorliegen.
8 6.
Mieldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer Melde-
pflicht. Die Meldungen sind von den in § 2 genannten Personen usw. zu erstatten. Vor-
räte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Emp-
fänger zu melden.
Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer (Lagerhalter, Spediteur usw.) eingelagert,
so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie dem Verwahrer übergeben hat.
§ 7.
Meldung und Stichtag.
Die in § 1 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 6 bezeichneten Personen usw.
t rin- sofern die Gesamtmenge bei einer meldepflichtigen Person usw. 50 Kilogramm
Ubersteigt.
Die erste Meldung für die bei Beginn des 12. Januar 1917 (Stichtag) vorhandenen
Vorräte muß bis spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegen. Die weiteren Meldungen