Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Berarbeitung 
von Nentralöfen 
unb Fetten 
zu Schmier= und 
Leimseifen. 
Nachtrag hierzu. 
Schmiermittel. 
— 518 – 
  
F. Schmiermittel. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 10. Dezember 1914 Nr. 294 S. 2435.) 
Vom 1. Januar 1915 ab ist es verboten, Neutralöle und Fette zu Schmier= und Leim- 
seifen zu verarbeiten. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
Den Fabrikanten werden nahere Auskünfte erteilt von der Kriegschemikalien-Aktien- 
gesellschaft, Berlin, Mauerstraße 63/65, und vom Verband der Seifenfabrikanten Char- 
lottenburg, Guerickestraße 12. 
Der kommandierende General des X III. (K. W.) Armeekorps: 
v. Marchtaler. 
  
Bekanntmachung. « 
(Staatsanz. vom 5. Februar 1915 Nr. 30 S. 269). 
Zu dem Verbot, betreffend Verwendung von Neutralölen und Fetten zur Herstellung 
von Schmier und Leimseifen (Staatsanz. vom 10. Dezember v. J. Nr. 294), ist bestimmt 
worden, daß die im Deutschen Arzneibuche genannten Seifenpräparate 
. Sapo kalinus, 
2. Sapo kalinus vernalis. 
3. Liquor Cresoli saponatus, 
nicht unter das Verbot fallen. 
Stuttgart, den 3. Februar 1915. 
Der stellv. kommandierende General des X III. (K. W.) Armeekorps: 
v. Marchtaler. 
  
  
  
  
Nr. Bst. I. 1854/8. 16. K. R. A. 
Sitellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armerkorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln, vom 7. September 1916. 
Veröffentlicht im Deutschen Reichs= und Staatsanzeiger Nr. 211 vom 7. September 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 7. September 1916 Nr. 209 S. 1615). 
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch auf Grund der Bekanntmachung über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in 
Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) !) mit dem Bemerken 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung nach den dort aufgeführten 
Bestimmungen bestraft wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
SI. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. Alle Mineralöle und Mineralölerzeugnisse, die als Schmieröl oder als Spindelöl für 
sich allein oder in Mischungen verwendet werden können, und zwar werden sie sowohl für 
sich allein als auch in Mischungen beiroffen. 
Insbesondere sind soweit auch betroffen: alle im vorhergehenden Absatz bezeichneten 
Oele, die zum Schmieren von Maschinenteilen, zu Härtungs- oder Kühlzwecken, oder bei 
der Herstellung von Textilien, bei der Herstellung oder Erhaltung von Leder, zur Her- 
stellung von Starrschmieren (konsistenten Fetten), von wasserlöslichen Oelen (Bohröl 
usw.), von Vaselinen, von Putzmitteln (auch Schuhceremen) gebraucht werden können. 
2. Alle Mineralrückstände (Goudron, Pech), die zu Schmierzwecken verwendet werden 
können, oder aus denen Schmieröle oder Schmiermittel gewonnen werden können. 
i) H. B. S. 16/17.
	        
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