Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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haus Silber, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Weiden- 
bestandsaufnahme“ zu versehen. « 
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Intras Kreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 15. Mai 1917. 
Der stellov. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. G. 2202/7. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung Nr. 34340 K. 17 W. K. 8d betreffend Beschlagnahme von Weiden, 
Weidenstöcken, Weidenschienen und Weidenrinden. 
Vom 10. Oktober 1917. 
(Staatsanz. vom 10. Oktober 1917 Nr. 237 S. 1829.) 
Weiben, Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
uarrhbeaQ hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
Weridemn en. allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 6 
Beschlagnahme, der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fffung vom 
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)1) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
1. · 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle Weiden und Weidenstöcke (auf dem 
Stock und geschnitten), Weidenschienen sowie Weidenrinden. 
22. 
Beschlagnahme. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie 
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme ist das Ernten unter sachgemäßer Schonung aller Anpflan- 
zungen sowie das Trocknen, Schälen, Spalten und Sortieren erlaubt. 
4. .. 
Veräußerungserlaubnis. 
« Tws der Beschlagnahme dürfen veräußert und geliefert werden: 
1. Weiden und Weidenstöcke allgemein an Aufkäufer, die mit einem Ausweis der Kriegs- 
bedarf= und Rohstoffstelle des Kriegsministeriums versehen sind (amtliche Aufkäufer); 
2. Weiden und Weidenstöcke von den amtlichen Aufkäufern oder solchen gewerbs- 
mäßigen Weidenzüchtern, deren Jahresernte mehr als 2000 Zentner grüner Weiden 
beträgt (Großzüchter), auf Grund eines Freigabescheines der Kriegsbedarf= und Rohstoff- 
stelle des Kriegsministeriums; 
3. Weidenschienen auf Grund eines besonderen Freigabescheines der Kriegsbedarf= und 
Rohstoffstelle des Kriegsministeriums; 
4. Weidenrinden an die Rinden-Einkaufsgesellschaft m. b. H. Berlin NO 43, Meyer- 
beerstr. 1—4, oder an die von dieser Gesellschaft beauftragten Aufkäufer. 
§ 5. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände bis 
zum 25. Oktober 1917 allgemein erlaubt. 
Vom 26. Oktober 1917 ab ist eine weitergehende Verarbeitung als die im § 3 Abf. 2 
bezeichnete (Ernten, Trocknen, Schälen, Spalten, Sortieren) nur auf Grund einer von der 
ichebedarn und Rohstoffstelle des Kriegsministeriums erteilten Verarbeitungserlaubnis 
gestattet. 
) H. B. S. 15.
	        
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