— 540 —
8 4.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der Bestand am 1. Oktober 1917, 1. Januar und 1. April 1918
(Stichtag) maßgebend. Die erste Meldung hat bis zum 15. Oktober 1917, die folgenden
haben bis zum fünfzehnten Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.
Die Meldungen sind an das Kriegsministerium, Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle,
Dorotheenstraße 2/4, Stuttgart, zu erstatten.
§ 5.
Art der Meldung.
Auch die unmittelbar zu Feuerungszwecken verbrauchten Mengen an meldepflichtigen
Gegenständen, gleichviel, in welcher Weise sie den Feuerungsanlagen zugeführt werden,
sind in der Meldung anzugeben. Für die Meldung der verfeuerten Mengen genügen
gewissenhaft ermittelte Durchschnittszahlen.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der
Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle des Kriegsministeriums, Dorotheenstraße 2/4, Stuttgart,
unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1734 b postfrei anzufordern sind.
Die sehvforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Anschrift
zu versehen. ·
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwandt werden; er ist postfrei zu übersenden. Auf die Vorderseite der
zur Uebersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:
„Betrifft: Bestandserhebung über Sägespäne.“
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung Cbschrift, Durchschrift,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
§.
Ausnahmen.
Ausgenommen von der Meldepflicht ist: 1
a) ein am Stichtag vorhandener Vorrat von nicht mehr als 1 Tonne,
b) ein Anfall im Laufe des dem Stichtage vorangegangenen Monats von nicht mehr
als onne.
b se nur eine der Voraussetzungen unter a und b vorliegt, bleibt die Meldepflicht
estehen. ·
§7.
Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige (8 3) hat, abgesehen von den Ausnahmen des 86, ein Lagerbuch
u führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Gegenstände und ihre Verwen-
ung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch
führt, braucht er ein besonderes nicht einzurichten.
Bei meldepflichtigen Gegenständen, die im eigenen Betriebe des Meldepflichtigen un-
mittelbar verfeuert werden, genügt die Angabe der monatlich verfeuerten Gesamtmenge
als Anfall und Abgang im Lagerbuch. 1 »
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung der Geschäfts-
briefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrich-
tungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert,
feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
88.
Anfragenund Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-
bedarf= und Rohstoffstelle des Kriegsministeriums, Dorotheenstraße 2/4, Stuttgart, zu
richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk
tragen:
„Betrifft: Bestandserhebung über Sägespäne.“
§ 9.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 29. September 1917 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. Bst. 600/6. 17 K. R. A., betreffend Bestands-
erhebung von Holzspänen aller Art, vom 27. Juni 1917, Staatsanz. vom 27. Juni 1917
Nr. 147, außer Kraft.
Stuttgart, den 29. September 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.