Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

— 547 — 
§ 9. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichlige (§§ 6 und 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in 
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits 
ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Be- 
sichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind. 
§ 10. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind: 
a) Vorräte an . 
LKorkholzCRindedesKorkhokzes),-ZierkorkholzundKorkborken....«1mter50kg 
2. Korkabfällen, Korkschrot, Korkmehl sowie allen sonstigen bei der Korkver- 
wertung sich ergebenden Korkrückstänndden „ 50 „ 
3. neuen Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunden und Korkscheiben „ 25 „ 
desgleichen gebrauchennn „ 50 „ 
4. neuen Korkringen und Korkfendern „ 26 „ 
desgleichen gebrauchten „ 50 „ 
5. allen übrigen nicht genannten Fabrikaten aus Kork, soweit in ihnen der 
Kork in unverändertem Zustande enthalten und nicht mit anderen Stoffen 
fest verbunden ist, und zwar neuen ..«... .. „ 25 „ 
desgleichen gebrauchen Z .. . „ 50 „ 
b) alle Bestände an den in § 1 genannten Gegenständen, die sich im Besitz der Heeres= oder 
Marineverwaltung befinden. 
11. 
8 
Anfragen und Anträge. · .. 
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das Preußische Kriegs- 
ministerium, Abteilung Z. K., Wulhelmstraße 48, zu richten. "«· « 
§12. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. O. 2/6. 17. K. RK. K. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Korkabfälle und Korkerzeugnisse. 
Vom 25. September 1917. « 
(Beil. z. Staatsanz. vom 25. September 1917 Nr. 224 S. 1735.) 
wachstegende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Pelagerungeustand Korkabfälle 
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 eichs- Korrerat#h nifee. 
Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und 
in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 63 , vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs- 
Eesepbl. S. 258) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider- 
handlungen nach den in der Anmerkung :2) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 603) untersagt werden. 1 
§ 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden alle im § 2 aufgeführten Gegenstände betroffen. 
  
2. 
Höchstrreife 
Der Verkaufspreis darf höchstens betragen für: für 100 kg 
I. a) Zierkorkboasssssee 50— 
b) Korkabfälle..w u 60 „ 
Tc) Korkschrot (nicht unter 1mm Körnungg 9o0 „ 
1) H. B. S. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.