Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

i 
weeo 
— 550 — 
  
D. Zellstoff, Papier (lihe auch J. L.), 
Nohpappe und Dachpappe. 
Nr. W. M. 800/6. 17. K. R. A. 
- Stellv.GeueralkommandoxIII.(K.W.)Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Papierrohstoffen (Holzschliff, 
Sulfitzellstoff, Strohzellstoff und Altpapier). 
Vom 1. August 1917. 
(Staatsanz. vom 1. August 1917 Nr. 177 S. 1380.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Kriegsministeriums zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, awa. soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekannt- 
machungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 
  
A. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird 1). Auch kann der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) unter- 
liegen binsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige 
Gegenstände) einer Meldepflicht. "2 
Meldepflichtige Gegenstän de. 
Zu melden sind: - . 
1. weißer und brauner Holischliff (mechanisch bereitete Holzmasse), sofern die Vorräte 
1000 kg übersteigen, 
2. Smulfitzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen, 
3. Strohzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen, 
4. Altpapier, sofern die Vorräte 3000 kg übersteigen. 
  
§ 3. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art im Eigentum oder 
im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen, 
a-geweröliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände anfallen oder erzeugt 
werden, . «·. . . . 
3. Kommunen, öffentlicherechtliche Körperschaften und Verbände. 
Demgemäß sind Vorräte, die sich nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sowohl 
von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahr- 
sam hat (Lagerhalter usw.). 
Deiie nach dem Stichtag eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte 
sind von dem Empfänger zu melden. 
8 4. 
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. 
Die Meldungen haben monatlich über die am ersten Tage eines jeden Monats (Stichtag) 
vorhandenen Bestände an meldepflichtigen Gegenständen bis zum sünften Tage des betref- 
enden Monats an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
feubichen Kriegsministeriums in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, postfrei zu 
erfolgen. 
Die erste Meldung ist für die am 1. August 1917 vorhandenen Vorräte bis zum 
10. August 1917 zu erstatten. 
8 5. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vor- 
druckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteitung des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
5 H. B. S. 21/2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.