Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzzehung erfolgen. 
. Lieferungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung von Holzzellstoff und Stroh- 
zellstoff gegen einen Bezugsschein der Zellstoff-Verteilungsstelle in Charlottenburg, Joachims- 
thaler Str. 1, gestattet. Bis zum 1. Dezember 1917 ist die Veräußerung und Lieferung von 
Holzzellstoff und Strohzellstoff auch ohne Bezugsschein erlaubt. 
· 4. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung derjenigen Mengen Holzzellstoff und 
Strohzellstoff gestattet, für welche ein Bezugsschein (§ 3) vorliegt oder deren Verarbeitung 
aus eigenen Beständen des Verarbeiters durch einen Verarbeitungsschein der Zellstoff- 
Verteilungsstelle erlaubt worden ist. Die Verarbeitung darf nur unter den von der Zell- 
stof Verteilungsstelle vorgeschriebenen Bedingungen erfolgen. 
Auch ohne Bezugs= oder Verarbeitungsschein ist die einmalige Verarbeitung derjenigen 
Mengen Holzzeloff oder Strohzellstoff gestattet, welche der Hälfte der vom 1. Juli bis 
30. September 1917 verarbeiteten Zellstoffmenge entspricht. 
8 5. 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekannt- 
machung sind eingehend zu begründen und bei der Zellstoff-Verteilungsstelle in Charlotten- 
burg, Joachimsthaler Str. 1, einzureichen. Die Entscheidung trifft die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
8 6. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 18. Oktober 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 18. Oktober 1917. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps: 
v.J Schaefer. 
Nr. Pa. 9./8. 17. K. HK. 4. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, 
betreffend Verbot der Herstellung von Papiermund= und Papiertischtüchern. 
(Staatsanz. vom 9. August 1917 Nr. 184 S. 1437.) 
Herstellungss Auf Ersuchen des K. Württ. Kriegsministeriums wird auf Grund des § 9 b des Gesetzes 
Pawroot #r, über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und der Abänderung dieses Gesetzes vom 
und Papier= 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) hiemit folgendes bestimmt: 
tischtüchern. Verboten ist die Herstellung von Papiermundtüchern und Papiertischtüchern mit Aus- 
nahme von gewebten Papiertisch= und gewebten Papiermundtüchern. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung 
dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 7. August 1917. 
  
  
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. Pa. 1600/11. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Lschiagnahme von Papier zur Anfertigung geklebter 
Papiersäcke (Sackpapier). 
Vom 5. Januar 1918. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 5. Januar 1918 Nr. 4 S. 5.) 
Beschlagnahme Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
Sacponzer. hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht vach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung na 
*&* 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 
26. Aprik 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des 
5 H. B. S. 15.
	        
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