Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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8, 13. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 5. April 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 5. April 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
E. Teer und Pech. 
Nr. O. 406/4. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Höchstpreise von 
Steinkohlenteerpech. 
Vom 15. Mai 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. Mai 1917 Nr. 112 S. 859.) 
ethe Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Kriegsministeriums auf Grund 
trerpec. des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem 
Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), den Uebergang der vollziehenden 
Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, des swelee, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachung über die Aenderungen dieses 
Gesetzes vom 21. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 183), ferner — auf Ersuchen des ## richsministeriums — auf Grund der Bekannt- 
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 778), vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und vom 4. April 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 316), ferner auf Grund der Bekanntmachung über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen 
vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß. Zuwiderhandlungen gemäß den 
in der Anmerkung#) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekartmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alles vorhandene anfallende und noch weiter 
eingeführte Steinkohlenteerpech. « 
§-2. 
Beschlagnahme. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
83. 
Wirkung der. Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und vechtsgeschästliche Verfügungen über sie 
nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den 
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll= 
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
  
Veräußerungs= und Liefern ugserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegen- 
stände erlaubt: ,· 
a) an Werke, die Kohlen, Koks und Erze brikettieren, 
b) an das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat zur Weiterverteilung für Brikettierungs- 
zwecke, · 
e) an Geschoßfabriken zur Herstellung von Geschossen, 
an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, 
e) an Hersteller von Elektroden zur Herstellung von solchen, 
1) H. B. S. 9/10; S. 16/18; S. 21/22.
	        
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