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1ß0 an Hersteller von Klebe-, Tränkungs= und Streichmasse für die Dachpappenindustrie,
jedoch nur mit Genehmigung der Kriegsausgleichstelle für Dachpappenteer G. m.
b. H., Berlin W 35, Potsdamer Straße 118 a,
g) an Inhaber von Freigabescheinen, die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich-
Preußischen Kriegsministeriums erteilt werden und bei der Kriegschemikalien-Aktien-
Hesellschaft Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, vom Verbraucher angefordert werden
önnen.
Die Veräußerung und Lieferung darf nur erfolgen, wenn bei Lieferung der beschlag-
nahmten Gegenstände die festgesetzten Höchstpreise (§ 9) nicht überschritten werden, au
wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung höhere Preise vereinbart waren.
3 D.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung oder Verwendung der beschlagnahmten
Gegenstände erlaubt:
a) zur Brikettierung von Kohlen, Koks und Erzen,
b) zur Herstellung von Elektroden,
) in Geschoßfabriken zur Herstellung von Geschossen,
d) in dem vom Reichsmarineamt angeordneten und den in Frage kommenden Pech-
erzeugern bekannten Umfange,
e) zur Herstellung von Klebe-, Tränkungs= und Streichmasse für die Dachpappenindustrie,
jedoch nur mit Genehmigung der Kriegsausgleichstelle für Dachpappenteer G. m. b. H.,
Berlin W 35, Potsdamer Straße 118 a,
1) für sonstige Zwecke, sofern ein Freigabeschein (§ 49) erteilt worden ist.
§ 6.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) unterliegen, sofern sie
sich länger als 2 Monate im Besitz ein und desselben Meldepflichtigen (§ 7) befinden,
zuner eldepflicht an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Freußsschen Kriegs-
ministeriums.
§ 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
a) alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen
oder verkaufen; ·
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet
werden, ·
-o)Kommunen,öffentlich-rechtlicheKörperschaftenundBerbände.
88.
Meldefrist und Meldestelle.
Die Meldungen sind innerhalb einer Woche, nachdem die Vorräte meldepflichtig geworden
sind, an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, ein-
zusenden.
§ 9.
Höchstpreise und Zahlungsbedingungen.
Für die § 1 bezeichneten Gegenstände dürfen höhere Preise als 7 Mark für 100 kg frei.
Waggon Verladestation, in Schollen lose verladen, einschließlich Umsatzstempel, nicht ge-
fordert oder bezahlt werden. Für Blockpech ist ein Aufschlag von 10 Pf. für 100 kg gestattet.
Bei Verkäufen in Fässern und sonstigen Behältern kann außer dem Preise von 7 Mark
für 100 kg der für die Fässer und Behälter nachgewiesene Selbstkostenpreis, sowie eine-
Füllgebühr von 50 Pf. für 100 kg gefordert und bezahlt werden. .
Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung binnen 30 Tagen nach Eingang
der Rechnung, bei späterer Zahlung dürfen 2 v. H. über Reichsbankdiskont an Zinsen
berechnet werden. s 10
Ausnahmen von der Höchstpreisbestimmung.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen des § 9 sind zu richten
an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, zur Weiter-
leitung an die Kriegs Rohstoif-Abteilun des Königlich Preußischen Kriegsministerums.
ds5 · Entscheidung über die gestellten Anträge ist dem zuständigen Militärbefehlshaber
vorbehalten.