Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Auf sämtliche Ziegelwaren sind seitens der Erzeuger den durch das Kriegsministerium 
genehmigten Händlerlagern mindestens 525 Nachlaß zu gewähren. Die Händlerlager sind 
befugt, Ziegelwaren ab Lager bis zu 50% für Nr. 1, bis zu 25% für Nr. 2 über die 
Höchstpreise käuflich abzusetzen. Antiiel 
Artikel II. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Januar 1918 in Kraft. 
Stuttgart, den 15. Januar 1918. - 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
kl. Reihmaschinen, Werkzeugmaschinen, landwirkschaftliche 
Maschinen und Geräle, Lokomobile und elektrische Maschinen. 
Nr. W. IV. 249/3. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Reißmaschinen. 
Vom 26. April 1916. 
(Staatsanz. vom 26. April 1916 Nr. 96 S. 717.) 
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den Be-Reihmaschinen. 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 — in Verbindung mit der Königl. Verordnung 
vom 31. Juli 1914 den Uebergang der vollziehenden Gewalt betreffend — zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. Jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete oder unvoll- 
kommene Meldung fällt —, wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
Strafen verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen 
vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 684) bestraft ½. 51 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 26. April 1916 in Kraft. 
  
82. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Sämtliche im Inland befindlichen Maschinen, die zum Reißen oder Auflösen von 
Lumpen, Gegenständen oder Abfällen aller Arten dienen können 
1. Kunstwoll- bzw. Vorreißmaschinen (Reißwölfe), 
2. Nachreiß= (Effilochs-) Maschinen (auch mehrtamburige), 
3. Nachreißmaschinen, 
4. Droussetten, 
unterliegen einer Meldepflicht (§§ 4 bis 0). 
  
1 8§ 3. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen (einschließlich 
derer des öffentlichen Rechtes), die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen 
Gegenständen (§ 2) haben oder bei denen bzw. für die sich meldepflichtige Gegenstände 
unter Zollaussicht befinden. 
84. 
Stichtag. Meldepflicht. 
Maßgebend für die Meldepflicht ist der bei Ablauf des 26. April 1916 tatsächlich 
vorhandene Bestand. Die bis zu diesem Zeitpunkt fest in Auftrag gegebenen Maschinen 
sind ebenfalls aufzuführen, jedoch gesondert unter Angabe „in ustrag. 
Die Meldung ist bis zum 10. Mai 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hede- 
mannstraße 11, zu erstatten. · 
  
§5.. 
Inhalt der Meldung. 
Die Meldungen haben ausschließlich unter Benutzung des amtlichen Meldescheines 
(6 0) in doppelter Ausfertigung (Schein A und B) zu erfolgen. 
Die Meldepflicht erstreckt sic auf die Beantwortung folgender Fragen: 
1) H. B. S. 21/22.
	        
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