Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll- 
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
83. 
Veränderungs= und Verfügungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme sind die Benutzung der Gegenstände zum bestimmungsgemäßen 
Gebrauch sowie alle Veränderungen gestattet, welche zur Erhaltung der Gegenstände im 
gebrauchsfähigen Zustade erforderlich sind, z. B. Ausbesserungen. Ferner sind alle Ver- 
änderungen und Verfügungen zulässig, wenn sie auf Grund eines schriftlichen Ersuchens 
oder einer Einwilligungserklärung des K. Württ. Kriegsministeriums, Abteilung für 
Waffen, Feldgerät und Kricgsamtsangelegenheiten erfolgen. Anträge auf Einwilligun 
zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. auf Grund von Verkauf, Vermietung — 
sind an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle dieser Abteilung, Elektrotechnisches Referat, 
Dorotheenstr. 2/4, Gasthof Silber, zu richten. 
  
8 4. 
Meldepflicht. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen der Melde- 
pflicht, auch wenn sie schon früher gemeldet waren. 
5. 
Ausnahmen von der Meldepflicht. 
Bis auf weiteres ausgenommen von dieser Meldepflicht sind die im § 1 genannten 
Gegenstände, solange sie regelmäßig gewerblich in einem Betriebe benutzt werden, der 
gemäß § 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333) im vaterländischen Hilfsdienst tätig ist. Nicht regelmäßtg 
benutzie Gegenstände der im § 1 genannten Art sind auch von diesen Betrieben zu melden. 
Allgemein ausgenommen von der Meldepflicht sind ferner eingebaute Gegenstände für 
in Betrieb befindliche Aufzüge (Fahrstühle)z. 
86. » 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben 
* * Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder 
verkaufen, 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder ver- 
arbeiket werden, 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
87. 
Stichtag. Meldepflicht. 
31 melden ist der am 1. Juli 1917 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand an 
meldepflichtigen Gegenständen. Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldekarten (8 8) 
an das K. Württ. Kriegsministerium, Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Elektrotechnisches 
Referat, Stuttgart, Dorotheenstr. 2/4, Gasthof Silber (abgekürzte Briefanschrift: Kribero 
I. Stuttgart) zu erfolgen und zwar bis zum 25. Juli 1917 (Meldetermin). 
Innerhalb einer Woche sind ferner zu melden: Meldepflichtige Gegenstände, die erst 
nach dem 1. Juli 1917 in Besitz, Gewahrsam oder Zollaussicht einer nach § 6 melde- 
pflichtigen Person gelangen, oder durch Aufhören einer auf § 5 beruhenden Ausnahme 
oder durch Fertigstellung meldepflichtig werden. 
Jede Veränderung des Gewahrsams oder der Eigentumsverhältnisse von meldepflichtigen 
Gegenständen (Zulässigkeit siehe § 3) ist von demjenigen, der bisher für den Gegenstand 
meldepflichtig war, auf besonderem Vordruck (Bestandsveränderungsnachweis) der Kriegs- 
bedarf= und Rohstofsstelle Elektrotechnisches Referat, zu melden. Die hierzu erforderlichen 
Vordrucke sind in gleicher Weise wie die Meldekarten anzufordern (8 8). 
88. 
Art der Meldung. 
Die Meldung hat für jeden Gegenstand auf besonderer Meldekarte in zweifacher 
gleichlautender Ausfertigung zu erfolgen. Für die Meldung sind die amt— 
lichen Vordrucke (Meldekarten) zu benutzen, die von der Kriegsbedarf= und Rohstoff- 
stelle, Elektrotechnisches Referat (Meldestelle) auf Anforderung übersandt werden. 
Es sind 6 Arten von Meldekarten vorhanden mit den Kennbuchstaben 
A für Gleichstrommaschinen (Motoren und Generatoren), 
:B für Wechsel= (Drehstrom-) Motoren,
	        
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