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Die Meldungen haben unter Benützung der amtlichen Meldekarte für elektrische Maschinen, Trans-
formatoren und Apparate (§ 6) zu erfolgen. Auf jeder Meldekarte darf nur eine Maschine bzw. ein
Maschinensatz (Motorgenerator), ein Transformator oder Apparat gemeldet werden.
Die Meldungen müssen erstattet sein
bei Abgabe von 100 Meldekarten und darunter bis zum 25. Oktober 1915,
bei Abgabe von über 100 Meldekarten bis zum 30. Oktober 1915.
Die Meldungen sind zu richten an:
Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums, Berlin SW 11,
Königgrätzerstr. 106.
Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr verschieden ist, (siehe § 4, vierter Absatz),
sind die als unentbehrlich angesehenen und deshalb nicht gemeldeten Maschinen, Transformatoren
und Apparate in einer besonderen Aufstellung aufzuführen unter Hinzufügung der zu erwartenden
Höchstbetastung.
86.
Meldekarten.
Die Vordrucke für die „amtlichen Meldekarten für elektrische Maschinen, Transformatoren und
Apparate“ sind von der „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums“ anzu-
fordern, sie werden auf schriftliche (frankierte) Bestellung zugesandt oder können dort in der Zeit
von 9 bis 11 Uhr vormittags abgeholt werden.
Es bestehen 6 Arten von Meldekarten, und zwar folche mit dem
Kennbuchstaben A für Gleichstrommaschinen (Generatoren und Motoren),
„ Wechselstrom-(Drehstrom-) Motoren,
„ Wechselstrom-(Drehstrom-) Generatoren,
„ Motorgeneratoren oder Umformer,
„ Transformatoren,
5 „ Apparate.
Bei dem Anfordern der Meldekarten ist stets besonders anzugeben, wieviel von jeder Art (Kenn-
buchstaben) benötigt werden.
Auf den Meldekarten ist anzugeben, ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits eine
Beschlagnahme der zu meldenden Gegenstände erfolgt ist.
Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Weitere Mitteilungen
irgend welcher Art dürfen die Meldekarten nicht enthalten.
Die Meldekarten sind, geordnet nach gleichartigen Kennbuchstaben und innerhalb des Buchstabens
nach der Leistung, frankiert an die „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums,
Berlin SW 11, Königgrätzerstraße 106"“ vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zu den oben festgesetzten
Zeitpunkten (8 5) einzureichen.
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§ 7.
Nachweis der Bestandsveränderung.
Es sind Verzeichnisse einzurichten, aus welchen der jeweilige Bestand der den Anordnungen dieser
Bekanntmachung unterliegenden elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparate ersichtlich ist.
Aendern sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldetag (20. Oktober
1915), so muß im Falle des Besitzwechsels aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, in wessen Gewahrsam
die Gegenstände übergegangen sind. Der Besitzwechsel selbst wird jedoch durch diese Verordnung
nicht beschränkt.
Die Aenderung muß von dem bisherigen Besitzer innerhalb von 3 Tagen an die in §5 genannte
Verteilungsstelle gemeldet werden unter Angabe, zu welchem Zwecke die Maschinen usw. bei dem
neuen Besitzer gebraucht werden sollen; dabei sind anzugeben: Art des Betriebes und Art der be-
sonderen Verwendung der betreffenden einzelnen Gegenstände. Der neue Besitzer muß, falls der von
ihm erworbene Gegenstand nach den Bestimmungen des § 4 bei ihm als „verfügbar“ gilt, denselben
innerhalb 3 Tagen nach Empfang melden. Zweigstellen werden auch hierbei einzeln betroffen. (BVgl.
83 letzter Satz.)
Maschinen, Transformatoren und Apparate, welche nach dem 20. Oktober 1915 fertiggestellt oder
nach diesem Zeitpunkt erst „verfügbar“ geworden sind, müssen, soweit sie gemäß § 4 zu melden sind,
innerhalb 3 Tagen gemeldet werden.
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist die Prüfung der Verzeichnisse sowie die Be-
sichtigung aller in dem Verzeichnis aufgeführten Gegenstände und die Besichtigung aller Räume, in
denen Gegenstände vermutet werden können, die den Anordnungen dieser Bekanntmachung unterliegen,
gestattet.
88
Ausnahmen.
Von den oben bestehenden Bestimmungen sind solche von der Verordnung betroffenen Gegenstände
(§2) ausgenommen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus dem Aus-
lande bezogen werden.
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§ 9.
Anträge auf Streichungen usw. Anfragen.
Sollten die in § 4 gegebenen Bestimmungen Anlaß zu Zweifeln über die „Verfügbarkeit“ der von
der Verordnung betroffenen Gegenstände geben, oder sollten im Falle der Entziehung dieser Gegen-
stände empfindliche Betriebsstörungen zu befürchten sein, so kann ein Antrag auf Streichung ein-
gereicht werden. Diese Gegenstände sind in jedem Falle zuvor zu melden.