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K. Futtermittel.
Bekanntmachung über Hoöchstpreise für Heu.
Vom 3. Februar 1916.
(Reichs-Gesetzbl. S. 79.)
stpreis- Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
für ben. in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:
4 81.
bider Preis für die Tonne inländisches Heu darf beim Verkaufe durch den Erzeuger nicht über-
gen: · «
1. bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Schwedenklee, Gelbklee und Weißklee
usw.) von mindestens mittlerer Art und Güuie 150 Mark.
2. bei Wiesen= und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Kleearten und Futterkräutern) von min-
destens mittlerer Art und Güte 120 Mark.
Ft das Heu gebunden oder gepreßt, so ist ein Zuschlag von 6 Mark für die Tonne zulässig.
ie Landeszentralbehörden sind befugt, mit Zustimmung des Reichskanzlers für ihr Gebiet
oder Teile ihres Gebiets niedrigere Preise festzusetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte
der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die
für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.
§ 2.
Die im § 1 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle
des Ortes, von dem das Heu mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des
Einladens daselbst ein. Sie gelten für Barzahlung beim Empfange.
83.
et Umsatz durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die ins-
gesamt !
für die Tonne lose verladenes Heu 8 Mark
für die Tonne gebundenes oder gepreßtes Heu 5 Mark
nicht übersteigen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs= und ähn-
liche Gebühren, sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für Fracht ein-
schließlich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich
entstandenen Vorfrachtkosten.
84.
Die Preise in den 88 1 und 3 gelten nicht für den Kleinverkauf von Heu. Als Kleinverkauf
gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt
5 Doppelzentner unter der Voraussetzung, daß zur Beförderung des Heues bis zum Verbrauchs-
ort die Eisenbahn oder der Wasserweg nicht benutzt wird.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
85.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung über die Aufhebung der Höchstpreise für Heu.
Vom 1. Juli 1916.
(Reichs-Gesetzbl. S. 647.)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernäh-
rung vom 22. Mai 1916 (Rei -Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Z ·
Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu vom 3. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 79)
wird aufgehoben. I
ür Heu aus der Ernte des Jahres 1915, das auf Grund der Verordnung über Lieferung
vod Heu und Stroh für das Heer vom 11. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) zu liefern ist,
bleiben die Vorschriften der Bekanntmachung vom 3. Februar 1917 in Geltung.
Berlin, den 1. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
« Dr. Helfferich.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. K. W.) Armeekorps, betreffend
Höchstpreise und Ausfuhrverbot für Heu aus Würtiemberg.
Höchstpreise (Staatsanz. vom 19. Februar 1916 Nr. 41 S. 301.)
Ans nerbot Auf Grund der §§ 4 und 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand
Fer vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. De-
zember 1915 wird bestimmt: