— 581 –
, § 1.
Die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps vom
10. Dezember 1915 (Staatsanz. vom 13. Dezember 1915 Nr. 292) gilt mit Wirkung
vom 4. Februar 1916 als durch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Februar
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 79 und 80) aufgehoben.
82.
Die Ausfuhr von Heu jeder Art (Wiesenheu, Oehmd, Kleeheu, Luzerne usw. sowie
Heuhäcksel) aus Württemberg bleibt verboten. Befreiung von dem Ausfuhrverbot
kann in dringenden Fällen von der stellv. Intendantur XIII. (K. W.) Armeekorps be-
willigt werden.
§ 3.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird be-
straft, erstens wer den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandelt, zweitens wer einen anderen
zu einem Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des § 2 verleitet oder auffordert.
Stuttgart, den 19. Februar 1916. ·
· Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
Regelung des Verkehrs mit Heu.
(Staatsanz. vom 27. Juni 1917 Nr. 147 S. 1115.)
Auf Grund der §§ 4 und 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) ergehen
auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums folgende Anordnungen:
. I. Beschlagnahme.
. « § 1.
Das gesamte Erträgnis der diesjährigen Heuernte in Pürttemberg wird, soweit es
eingebracht ist, für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es sich beim
Inkrafttreten dieser Verordnung befindet. Im übrigen unterliegt es mit der Trennung
aen a kaaen der Beschlagnahme für den Kommunalverband, in dessen Bezirk es ge-
wachsen ist.
Als Heu im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle in Württemberg vorkommenden
Heuarten (Wiesenheu, Oehmd, Kleeheu, Luzerne usw.) anzusehen.
§ 2.
Wer Heu in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Kommunalverband auf Verlangen
jede Auskunft zu geben, die bestimmt ist, den Volug dieser Vorschriften zu sichern, also
insbesondere den jeweiligen Bestand anzuzeigen, die Besichtigung der Vorräte und Lager-
räume zu gestatten, sowie Einsicht in Aufzeichnungen und sonstige Belege zu gewähren.
8 3.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden,
soweit sich aus den §§ 4—6 nichts anderes ergibt. Das Gleiche gilt von rechtsgeschäft-
lichen Kerügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung ergehen.
Zulässig sind ohne weiteres Veräußerungen an die Heeresverwaltung und an den
Kommunalverband, für den das Heu beschlagnahmt ist, sowie alle Veränderungen und
Verfügungen, die mit Zustimmung der Landesfuttermittelstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen Tierhalter von ihren selbsterzeugten Heubeständen die
zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlichen Heumengen verfüttern. Die Landesfutter-
mittelstelle setzt im Benehmen mit landwirtschaftlichen Sachverständigen für die ver-
schiedenen Teile des Landes fest, welche Heumenge die Tierhalter durchschnittlich für die
einzelnen Tiergattungen täglich verfüttern dürfen.
· . 86.
Abgesehen von den in §§ 4 und 5 bezeichneten Fällen sind Veräußerungen und sonstige
Verfügungen nur statthaft, soweit der Erwerber von der Landesfuttermittelstelle aus-
gestellte Heubezugsscheine nachzuweisen vermag. Die Beförderung der auf Grund der
Bezugsscheine erworbenen Mengen mit der Eisenbahn setzt die Abstempelung des Fracht-
briefs durch den Kommunalverband voraus; die Beförderung mit der Achse ist nur zu-
lässig, auf Grund eines von dieser Behörde ausgestellten, auf einen bestimmten Tag lauten-
den Beförderungsscheins.
Verkehr
mit Hen.