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84.
Behörden, Stellen, Personen, Firmen, für die Leistungen gemäß §§ 2 und 3 erfolgen,
haben dafür eine angemessene, im Streitfall vom Holzabfuhrausschuß festzusetzende Ver-
gütung zu zahlen.
86.
Gegen die Heranziehung durch den Holzabfuhrausschuß (§§ 2 und 3) ist Beschwerde
zulässig, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Das Nähere über . elchwerd
Stellen und das Verfahren wird in den Ausführungsbestimmungen (8 6) geregelt.
Gegen die von dem Holzabfuhrausschuß festgesetzte Höhe der ergütung e 4 findet nur
der ordentliche Rechtsweg statt. Durch Erhebung der Klage wird die Verpflichtung der
Leistung nicht aufgehalten. 86
Die näheren 2 33 zu gegenwärtiger Bekanntmachung werden von
den Ministerien des Innern und der Finanzen erlassen.
7.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mil-
dernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
88B.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. November 1917 in Kraft. »
Die K. Oberämter und die K. Stadtdirektion werden um Veröffentlichung dieser Be-
kanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 12. November 1917.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps:
v. Schaefer.
Ausführungsbestimmungen der Ministerien des Innern und der Finanzen zu der
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps
vom 15. November 1917 über Nutz= und Brennbelzabfuhr.
(Staatsanz. vom 27. November 1917 Nr. 278 S. 2131.)
Zur Ausführung der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.)
Armeekorps, betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr vom 15. November 1917 (Staatsanz.
Nr. 267 vom 14. November 1917) wird auf Grund des § 6 derselben folgendes bestimmt:
Art. 1. Zu §1 der Bekanntmachung.
1. Die Holzabfuhrausschüsse bestehen
a) aus dem Vorstand desjenigen staatlichen Forstamts, dessen Bezirk der Wald, aus
dem Holz abzuführen ist, forstpolizeilich zugeteilt ist, oder dessen Stellvertreter.
Dieses Mitglied leitet die Geschäfte, führt bei Beratungen den Vorsitz, erledigt
den Schriftverkehr und zeichnet für den Ausschußt
b) aus einem Vertreter derjenigen Gemeinde, innerhalb deren die heranzuziehende
Person (Fuhrhalter, Wagenbesitzer, Hilfsarbeiter) wohnt.
2. Der Gemeindevertreter und dessen Stellvertreter sind in allen Gemeinden bis späte-
stens 15. Dezember 1917 zu bestellen und den beteiligten Forstämtern auf deren Anfordern
zu bezeichnen. Im Falle der Verzögerung der Bestellung ist der Gemeinderat zunächst
von dem beteiligten Forstamt zur Nachholung binnen angemessener Frist aufzufordern.
Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Oberamt auf Anzeige des Forstamts das
Erforderliche alsbald vorzukehren.
3. Die Mitwirkung des Forstbeamten als Mitglied des Ausschusses gehört zu den
Dienstgeschäften der ordentlichen Verwaltung seines Forstbezirks. Der Gemeindevertreter
erhält für die durch seine Tätigkeit veranlaßte Zeitversäumnis Taggelder, bei notwendigen
Reisen Diäten= und Seisekostenentschadigung nach den für die Gemeinderatsmitglieder
geltenden Sätzen in §§ 28 bis 32 der Vollz.-Verf. z. Gem.-O. v. 6. Oktober 1907
(Regierungsbl. S. 433). Der Kostenzettel ist vom Gemeindevertreter dem Forstbeamten
einzureichen, von diesem zu prüfen und, falls sich kein Anstand ergtot, zu bestätigen und
an die Geschäftsstelle für Holzverkauf (G. f. H.) bei der Forstdirektion in Stuttgart zur
endgültigen Festsetzung und Anweisung einzusenden.
"4. Gemeindevertreter, welche nicht Gemeindebeamte oder Mitglieder des Gemeinderats
sind, werden sofort nach ihrer Bestellung von dem Ortsvorsteher durch Handschlag zu treuer
und gewissenhafter Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Erforderlichenfalls kann diese
Verpflichtung auch durch das forstliche Ausschußmitglied vorgenommen werden.
Ausführungs-
bestimmungen
e# voriger
erorbnung.