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will, erlöschen die Beschränkungen des § 2 dieser Bekanntmachung. Das Gleiche gilt,
soweit sie eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Die Bestimmungen des § 2 der
Bundesrats-Verordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Kakao
und Schokolade (Reichs-Gesetzbl. S. 503) werden hierdurch nicht berührt. Ist der Ver-
pflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach
dem ersten Satz dieses Paragraphen stellen.
Alle Mengen, die hiernach der Abnahme durch die Kriegs-Kakao-Gesellschaft vorbehalten
sind, werden von ihr zu Eigentum der Heeresverwaltung übernommen. Der zur Ueber-
lassung Verpflichtete hat der Lrieh gkae-Gersellschalt anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt
ab er liefern kann. Die Abnahme hat innerhalb spätestens 6 Wochen nach diesem Zeit-
punkt zu erfolgen. 5
8 6.
Die Kan-Gesellschaft setzt den Uebernahmepreis für die von ihr übernommenen
Waren fest.
Ist der Verpflichtete mit diesen Preisen nicht einverstanden, so ist nach den Bestim-
mungen der §§ 2 und 3 der Verordnung vom 24. Juni 1915 (Schiedsgericht) zu verfahren.
(S. Nachtragsbekanntmachung vom 7. August 1917).
86.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern,
die Kriegs-Kakao-Gesellschaft vorläufig den von ihr festgesetzten Preis zu zahlen.
87.
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach
Abnahme in bar erfolgen.
88.
Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, hat Bestrafung (Ge-
fängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark) gemäß Ziff. 4 des 8 6
er Verordnung vom 24. Juni 1915/9. Oktober 1915 zu gewärtigen. Im übrigen finden
die Strafandrohungen dieses § auch binsichtlich der Fiffer#- 1 bis 2 a. a. O. Anwendung.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Gewahrsam der Heeresverwal-
tung oder der Marineverwaltung stehen.
Stuttgart, den 4. Dezember 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Ergänzung der Bekanntmachung betreffend Kakao und Schokolade.
(Staatsanz. vom 9. August 1917 Nr. 184 S. 1437.)
#ucktrag zu der Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
rmo 4. 12.15.6 vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) werden die §§ 3 und 5 der im Staatsanz. vom
4. Dezember 1916 Nr. 283 erschienenen Vekanntmachung über Bestandsaufnahme und
Beschlagnahme der Gesamtvorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeres-
verwaltung vom 4. Dezember 1916 wie folgt ergänzt:
Artikel I.
§83 erhält folgenden Absatz 2:
Das Eigentum an den von der Kriegs-Kakao-Gesellschaft in Anspruch genommenen
Mengen wird von dem Zeitpunkt ab, in dem ihr Verlangen auf Ueberlassung dem Inhaber
des Gewahrsams zugeht, auf die Kriegs-Kakao-Gesellschaft übertragen.
Artikel II.
Die in § 5 Abs. 2 vorgesehene endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises wird durch
das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Viktoriastr. 34, getroffen.
Stuttgart, den 7. August 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 4. Januar 1917 Nr. 3 S. 23.)
Siussune 4% Die Ausfuhr von Pferde-Schlachtfleisch aus Württemberg wird hiemit verboten.
seisch. Zuwiderhandelnde werden auf Grund des § 9 des Belagerungs-Gesetzes bestraft.