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Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 3. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 18. September 1917 Nr. 218 S. 1687.)
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf im Benehmen mit dem K. Ministe= Private Mühlen.
rium des Innern ergangenes Ersuchen des K. Württ. Kriegsministeriums folgende
Verordnung über private Mühlen erlassen:
81.
Als private Mühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene
Mühle und jede Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet ist,
mag sie für Hand= oder Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein.
82.
Die Benutzung von privaten Mühlen jeder Art zum Zerkleinern von Getreide zu Speise-
und Futterzwecken ist untersagt.
Alle derartigen Mühlen sind von der Ortspolizeibehörde unter Verschluß zu nehmen,
nachdem ein wesentlicher Bestandteil des Mühlenwerks herausgenommen ist. Dieser ist
amtlich zu verwahren.
Falls die Reelun landwirtschaftlich notwendigen Futterschrots in einer gewerblich
betriebenen Mühle für den Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit erheb-
lichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann der Kommunalverband dem Unternehmer die
Verarbeitung bestimmter Mengen von Getreide, die er zur Fütterung des im Betriebe
gehaltenen Viehs verwenden darf, in der eigenen privaten Mühle gestatten.
Die polizeiliche Erlaubnis zur Benützung privater Mühlen darf jeweils nur insoweit
erteilt werden, als die auf Grund des § 63 Reichsgetreide-Ordnung für die Ernte 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 507) erlassenen Anordnungen eingehalten sind, d. h. soweit Schrot-
erlaubnis nach Maßgabe dieser Anordnung erteilt ist. Die Erlaubnis zur Benützung der
privaten Mühlen wird mit der Ausstellung der Schrotkarte erteilt und ist in dieser aus-
drücklich zu vermerken. Sie muß stets an die Bedingung geknüpft werden, daß während der
Zeit der Benützung der Betrieb auf Kosten des Unternehmers polizeilich beaufsichtigt wird.
Die Schrotkarte und der in Abs. 2 genannte Bestandteil des Mühlenwerks sind nach dem
Schroten der Ortspolizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren.
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83.
Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Ueberlassung von
Schrotmühlen an andere ist untersagt. soweit nicht für vorübergehende Benutzung Erlaub-
nis nach § 2 erteilt worden ist oder soweit die Ueberlassung nicht auf Grund eines nach
§ 4 gültigen Kaufvertrages erfolgt. 4
Kaufverträge über Schrotmühlen, die bei Inkraftreten dieser Verordnung durch Liefe-
rung noch nicht erfüllt sind, sind nichtig. Dies gilt nicht für den Verkauf von Schrot-
mühlen an Händler und nach dem Ausland. Als Ausland gilt auch das besetzte Gebiet.
Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an me von Schrotmühlen und nur dann
abgegeben werden, wenn dem Veräußerer eine Bescheinigung des Kommunalverbandes
darüber ausgehändigt wird, daß es sich um Lieferung von Ersatzteilen für bereits vor-
handene Mühlen handelt und daß die Ersatzteile nicht an Stelle von Bestandteilen treten
sollen, die sich in polizeilicher Verwahrung befinden.
8 õ.
Unternehmer von Mühlen und sonstigen Vorrichtungen der in § 1 bezeichneten Art,
die nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, bedürfen einer
Bescheinigung des Kommunalverbands, daß die Anmeldung des Gewerbebetriebs nicht
zur Umgehung der Vorschriften über die nichtgewerblichen Schrotmühlen erfolgt ist.
Andernfalls finden auf sie die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu
1500 Mark erkannt werden.