Desgl.
Beschlagnahme
von Aepfeln,
Zwetschgen und
Pflaumen.
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r 7.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, gleichzeitig wird die Verordnung
vom 25. April 1917 über den gleichen Gegenstand (Staatsanz. Nr. 97) aufgehoben.
Stuttgart, den 15. September 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 27. April 1917 Nr. 97 S. 749.)
d Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgende Verordnung über private Mühlen
erlassen.
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81.
Als private Mühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene Mühle
und jede Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet ist, mag sie für Hand-
oder Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein.
. §2.
Die Benutzung von privaten Mühlen jeder Art zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise= oder
Futterzwecken ist untersagt.
Alle derartigen Mühlen sind von den Ortspolizeibehörden unter Verschluß zu nehmen, nachdem ein
wesentlicher Bestandteil des Mühlenwerks herausgenommen ist. Letzterer ist amtlich zu verwahren.
In dringenden Fällen können die Ortspolizeibehörden für bestimmte Mengen von Brot= oder Futter-
getreide, soweit den Besitzern das Recht der freien Verfügung über die Früchte zusteht, die Ver-
arbeitung gestatten. Die Erlaubnis darf nur schriftlich erteilt werden und muß den Namen des Besitzers,
Menge und Art des zu verarbeitenden Getreides sowie die Frist, für die die Erlaubnis gilt, ent-
halten. Die Erlaubnis kann an die Bedingung geknüpft werden, daß während der Zeit der Benutzung
der Betrieb polizeilich beaufsichtigt wird. Die Erlaubnisscheine sowie der in Abs. 2 genannte Bestand-
teil des Mühlenwerks sind nach Ablauf der Ortspolizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzu-
bewahren.
§ 3.
Jede entgeltliche oder unentgeltliche dauernde oder vorübergehende Ueberlassung von privaten
Mühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorübergehende Benutzung Genehmigung nach § 2
Abs. 3 erteilt ist.
§ 4.
Kaufverträge über private Mühlen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht durch Lieferung
ausgeführt sind, sind nichtig.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung cherte# mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Vei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 4 erkannt
werden.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 25. April 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. A.-K. betr. Beschlagnahme von Aepfelu.
Zwetschgen und Pflaumen.
(Staatsanz. vom 23. September 1916 Nr. 223 S. 1735.)
Zur Sicherstellung des andernfalls gefährdeten Bedarfs des Heeres und der Bevölkerung an
Marmelade und Mus wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Grund des S§f9b des Ge-
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 folgendes bestimmt:
81.
Die gesamten noch nicht im Kleinhandel befindlichen Aepfel, Zwetschgen und Pflaumen werden,
auch soweit sie noch nicht geerntet sind, beschlagnahmt. Der Absatz darf nur an Personen erfolgen,
die einen mit dem Stempel des Kriegsernährungsamts versehenen Ausweis mit sich führen.
82.
Die nach § 1 beschlagnahmten Aepfel, Zwetschgen und Pflaumen sind bis zur Ablieferung an die
in § 1 bezeichneten Personen zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Verarbeitung und der
Verbrauch im eigenen Haushalt bleiben zulässig.
§ 3.
Die unteren Verwaltungsbehörden (Oberämter) können nach Anweisung des Kriegsernährungs-
amtes, insbesondere zur Verhinderung des Verderbens der Früchte, Ausnahmen von den Vorschriften
in 8§ 1 zulassen.
Stuttgart, den 23. September 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.