langten Arbeit vorliegen). Der Transport auszuwechselnder erkrankter oder arbeits-
unfähiger Kriegsgefangener und im dienstlichen Interesse abzulösender Bewachungs-
mannschaften, sowie der Ablösungen geht auf Kosten der Heeresverwaltung.
Zu Ziff. 7: An die Leistungsfähigkeit der Arbeitgeber sollen keine unerfüllbaren An-
sprüche gestellt werden. Die Kost muß aber schmackhaft und ausreichend sein, schon damit
die Arbeitskraft und Arbeitsfreudigkeit der Kriegsgefangenen erhalten bleibt. Nähere
Anhaltspunkte geben die in den Lagern geltenden Bestimmungen, die den Arbeitgebern
auf deren Verlangen von den Lagern mitzuteilen sind.
Auch die militärischen Bewachungsmannschaften dürfen keinesfalls Ansprüche an den
Arbeitgeber stellen, die über dessen Lebensverhältnisse und die ortsübliche, den Zeitver-
hältnissen Rechnung tragende Verpflegungsmöglichkeit hinausgehen.
Zu Ziff. 9: Die Sorge für die gewöhnliche Kleidung und für etwaige Nebenbedürfnisse
der Kriegsgefangenen liegt der Heeresverwaltung ob, ebenso die Ausrüstung, Bewaffnung
zd dahlung er täglichen Zulage von 50 Pfg.) der militärischen Bewachungsmann-
aften.
Zu Ziff. 13: Die Kosten der erforderlichen ärztlichen Versorgung
der Kriegsgefangenen und der militärischen Bewachungsmannschaften trägt die
Heeresverwaltung. Sie kommt auch für den Krankenerfenthalt solcher Er-
krankter auf, die infolge ihres Zustandes in kein Lazarett verbracht werden können.
Mit Rückwirkung vom 1. April 1916 ab gelten die Bedingungen für Gestellung von
Kerlepegefengenen zu landwirtschaftlichen Arbeiten allgemein auch für die Abgabe solcher
zu forstwirtschaftlichen Arbeiten, so daß auch bei den forstwirtschaftlich
eschäftigten Arbeitskommandos von der Heeresverwaltung der Verpflegungsbeitrag von
tã lich 5 Pfg. für jeden Kriegsgefangenen und militärischen Bewachungsmann be-
zahlt wird.
Stuttgart, 2. Juni 1916.
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend Beköstigung der Kriegsgefangenen auf Arbeitskommandos.
(Staatsanz. vom 15. November 1916 Nr. 267 S. 2111.)
verösisung Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
gefangenen auf Nr. 232), nach der bis zum 15. August 1917 der Tageskopfsatz an Kartoffeln auf höchstens
roctebeits-., 1 Pfund zu bemessen ist, mit der Maßgbe, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage
bis 4 Pfund erhält, findet auch auf die Beköstigung sämtlicher Kriegsgefangenen An-
wendung.
Ueber die Bekostigung der Kriegsgefangenen auf Arbeitsstellen häufen sich in letzter
Zeit die Anzeigen, daß die Kriegsgefangenen besonders auf dem Lande eine übertrieben
reichliche Ernährung erhalten. Wenn auch die Absicht, die Gefangenen dadurch zu an-
gespannterer Arbeit zu veranlassen, nicht verkannt werden soll, so dürfen doch die Arbeit-
geber ihre Kriegsgefangenen nicht offensichtlich zum Nachteil der deutschen Bevölkerung
begünstigen. Alle Nahrungsmittel, die für unsere Bevölkerung schwer zu beschaffen sind,
kommen Hür die Gefangenen selbstverständlich nicht in Frage. Insbesondere wird die
Verabreichung und der Verkauf von Eiern, Butter, Geflügel und Wildbret an die Ge-
fangenen allgemein strengstens untersagt. Ueber das, was gegeben werden muß und darf,
kann jeder Arbeitgeber beim Stammlager Auskunft erhalten.
Die Gemeindebehörden haben ihre Aufmerksamkeit auf die angemessene Ernährung der
Kriegsgefangenen ganz besonders zu richten und jeden Verstoß zur Anzeige zu bringen.
Solche Verstöße können die völlige Entziehung der Kriegsgefangenen zur Folge haben.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 10. November 1916.
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 3. März 1917 Nr. 52 S. 398.)
Gegenseitiger Für den gegenseitigen Postverkehr der Kriegsgefangenenarbeitgeber, Kriegsgefangenen-
Bt h. der Bewachungskommandos und Militärbehörden gelten künftig folgende Grundfät.
esangenen. 1. Die Militärbehörden schreiben stets HVortofrei unter Heeressache. Nur die Ueber-
arbeitgeber usw, sendung von Lebensmittelpaketen an die Arbeitgeber ist portopflichtig.
1) Nur bei täglicher Gestellung vom Lager aus wird diese Zulage nicht gewährt.