2. Die Arbeitgeber haben für alle Schreiben, welche die bei ihnen arbeitenden Kriegs-
fangenen betreffen, Porto zu entrichten, und zwar ohne Ausnahme auch dann, wenn sie
sich der Mitwirkung oder der Vermittlung der Kommandoführer und Bewachungsmann-
schaften oder der Vermittlung der Gemeindebehörden bedienen.
3. Die von Zivilbehörden als Arbeitgebern von Kriegsgefangenen ausgehenden Post-
sendungen sind grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als die von andern Arbeitgebern
ausgehenden Sendungen. Die Sendungen sind daher ebenfalls portopflichtig, können
jedoch, soweit die Schörden zur Verwendung amtlicher Postwertzeichen berechtigt sind,
mit solchen Wertzeichen freigemacht werden.
4. Die von den Bewachungskommandos den vorgesetzten Dienststellen zu erstattenden
Meldungen, Berichte usw. in rein militärischen Angelegenheiten, welche die Arbeitgeber
nicht berühren, genießen nach wie vor Portofreiheit. Daß keine mißbräuchliche Anwendung
dieser Bestimmung auf portopflichtige Sendungen stattfindet, ist von der vorgesetzten
Dienststelle zu überwachen.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 26. Februar 1917.
v. Schaefer.
Verfügung des stellv. Generalkommandos des XIII. Armeekorps.
(Staatsanz. vom 28. September 1916 Nr. 227 S. 1773.)
Auf Grund des § 4 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom run
ge
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4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung bestimme ich hiemit im bea Wle8.
Interesse der öffentlichen Sicherheit: lente.
Den zur Unterstützung der militärischen Bewachungsmannschaften von Kriegs-
gefangenenarbeitskommandos herangezogenen Zivilpersonen (Hilfsbewachungsleuten) steht
das Recht zum Waffengebrauch in denselben Fällen zu, in denen es die militärischen Be-
wachungsmannschaften besitzen. Demnach darf von der Waffe Gebrauch gemacht werden
nicht nur jur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, sondern auch in
solchen Fällen offenkundiger Wddersegzlichkeit und Gehorsamsverweigerung, in denen ab-
wartendes Verhalten eine besondere Gefahr bedeuten würde und deshalb die Erzwingung
des Gehorsams sofort erfolgen muß, und bei Fluchtversuchen der Kriegsgefangenen, in
— Fall nach einmaligem Anrufen des entfliehenden Gefangenen durch ein lautes
„Halt“.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 25. September 1916.
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 1. Dezember 1917 Nr. 282 S. 2165.)
Auf Grund von § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 Dietliche Wei-
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestimme ich für den mir til-
unterstellten Korpsbezirk: bewachungs-
Die Kriegsgefangenen haben den ihnen in Dienstsachen erteilten Weisungen der Zivil- «
bewachungsleute Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Ichre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
¼7 1500 bestraft.
Stuttgart, den 28. November 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekauntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 7. Juli 1915 Nr. 156 S. 1435.)
Es wird hiermit verboten, entwichene Kriegsgefangene oder entwichene Zivil= Aufnahme ent-
gefangene feindlicher Länder aufzunehmen, verborgen zu halten, zu verpflegen oder sie ue
sonst auf irgend eine Weise mit Rat oder Tat bei ihrem unbefugten Fernbleiben von der gefangener.
Ueberwachungsstelle, der sie zugewiesen sind, zu unterstützen.
Wer von dem Aufenthalt eines solchen Gefangenen Kenntnis hat, ist verpflichtet, hievon
der nächsten Polizeibehörde Mitteilung zu machen-
Zuwiderhandlungen werden gemäß § ß9b des Preuß. Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, falls nicht nach