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2. die nach der Stadt Warschau und nach der Stadt Lodz beurlaubten Arbeiter haben
sich nicht bei den Gemeindebehörden, sondern
in Warschau bei der Arbeiterzentrale beim Kaiserlichen Polizeipräsidenten daselbst
Wareckiplatz . 133 4
in Lodz beim Arbeitsamt des Kais. Polizeipräsidenten daselbst
anzumelden.
Stuttgart, den 8. Juni 1917. v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend die Arbeitsverträge der ruffisch-polnischen Wanderarbeiter.
(Staatsanz. vom 22. Dezember 1917 Nr. 300 S. 2303.)
Auf Grund der §§ 4 und 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand in Arbeltsverträge
Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird hiemit folgendes bestimmt: Wallolusscher
1. Der Befehl des stellv. Generalkommandos Abt. IIIrc Nr. 101661 vom 4. Januar 1917
nebst den dazu ergangenen Ergänzungen und Abänderungen, insbesondere den Erläuterungen
und Aussührungebestimmungen vom 11. März 1917, behält fortdauernde Geltung auch
für das Wirtschaftsjahr 1918. Der Befehl nebst den Ausführungsbestimmungen ist vom
K. Ministerium des Innern unter Nr. K. 242 am 10. Januar 1917 und unter Nr.
K. 3052 am 16. März 1917 den Oberämtern und Schutheißenämtern bekannt gegeben
worden und kann auf den Oberämtern und Rathäusern von den Beteiligten eingesehen
werden.
2. Die von russisch-polnischen Arbeitern mit landwirtschaftlichen Arbeitgebern für das
Wirtschaftsjahr 1917 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten insolange, bis neue Arbeits-
verträge abgeschlossen werden, für das mit der Beendigung der jetzigen Herbstgeschäfte
beginnende neue Wirtschaftsjahr 1918 als fortbestehend. kussisch-polnische Arbeiter, welche
weder einen neuen Arbeitsvertrag abschließen, noch die Arbeit auf Grund des alten Arbeits-
vertrags nach dessen Ablauf aufnehmen oder fortsetzen, unterliegen daher der in der Be-
kanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps vom 19. Dezem-
ber 1916 (Staatsanz. Nr. 25 vom 31. Januar 1917) auf die Arbeitsverweigerung an- 6. V. S. 81.
gedrohten Strafe.
Die K. Stadtdirektion und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Be-
kanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 21. Dezember 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Befehl, betreffend die russischen Arbeiter.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. November 1915 Nr. 256 S. 2285.)
Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Gesetzes Rssische
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verordne ich für den Bezirk des XIII. (K. ) rbetter.
Armeekorps folgendes:
. §1- .
Allen aussischen Arbeitern männlichen und weiblichen Geschlechts ist es bis auf weiteres auch
künftighin verboten, rechtswidrig das Inland zu verlassen. Nicht betroffen werden von diesem
Verbot lediglich diejenigen durch Arbeitsverträge nicht gebundenen weiblichen und im Alter
von unter 17 oder über 45 Jahre stehenden männlichen Arbeiter, welche im Besitze einer
direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes sowie eines von der
gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind
und den für die Ueberschreitung der Reichsgrenze bestehenden Vorschriften genügen.
’
Sämtliche russischen Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen die Grenzen des Ortsbezirks (Gemeinde
und Gutsbezirk) ihrer Arbeitsstelle, soweit nicht der Besuch des sonn= und festtäglichen Gottes-
dienstes in der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Kirche ihrer Konfession in Frage kommt, nicht
anders als mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten.
Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beachtung der für die Umschreibung
der Arbeiterlegitimationskarte geltenden Vorschriften zulässig und, wenn die Arbeitsstelle in
einem anderen Ortsbezirk (Gemeinde= und Gutsbezirk) desselben Ortspolizeibezirks liegt, an die
Genehmigung der Ortspolizeibehörde, wenn sie in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die
Genehmigung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Oberamts gebunden.
Die für den Aufenthalt und die polizeiliche Meldung von ausländischen Arbeitern bestehenden
allgemeinen Vorschriften bleiben hierdurch unberührt.
83.
Für die von dem Verbot des § 1 betroffenen in der Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben
beschäftigten russischen Arbeiter gelten ferner folgende besondere Vorschriften: