Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen Arbeitsverträge neue für die Wintermonate und
das Wirtschaftsjahr 1916 geltende Arbeilsverträge abzuschließen häben und sind verpflichtet,
spätestens bis zum 31. Januar 1916 die Ausstellung der Arbeiter-Legitimationskarte für 1916
bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.
Die Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß letztgedachter Verpflichtung pünktlich nach-
gekommen wird, und haben die säumigen Arbeiter bis spätestens zum 5. Februar dem zuständigen
Fpberannt 3t melden, hiebei auch mitzuteilen, ob der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages erfolgt
ist oder nicht.
Denjenigen russischen Arbeitern, welche beim Ablauf ihres diesjährigen Arbeitsvertrages einen
neuen Vertrag noch nicht abgeschlossen haben, ist für die Zeit vom Ablauf des Vertrages bis zum
Abschluß eines neuen von dem bisherigen Arbeitgeber Unterkunft und Perpflegung gegen eine
vom Arbeitnehmer einzuziehende erforderlichenfalls von seiner Kaution in Abzug zu bringende
Entschädigung von 0,70 X pro Kopf und Tag zu gewähren.
4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im § 1 werden mit Gefängnis bis zu einem
Jh bestraft. Der Versuch ist strorltia fang
uwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im § 2 werden, sofern sie zum Zwecke des Kon-
traktbruches erfolgt sind, ebenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre, andernfalls mit Geld-
strafen von 10 bis 60 4, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Liegt im Falle des § 2 die Absicht des Kontraktbruches nicht vor und beträgt die verbotwidrige
Dauer der Entfernung aus dem Gemeinde= bez. Gutsbezirk, vom Mittag des Tages der Ent-
fernung an gerechnet, nicht länger als 24 Stunden, so tritt im ersten und zweiten Falle des
Zuwiderhandelns Geldstrafe von 3 bis 9 A, im Unvermögensfalle entsprechende Haftstrafe ein.
30 rbeitarber, die den Bestimmungen im § 3 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu
bestraft.
v , §5.
Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Befehl vom 29. Ok-
tober, 20. November 1914 wird gleichzeitig aufgehoben.
Stuttgart, den 1. November 1915.
Der Stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.
Befehl.
(Staatsanz. vom 24. November 1914 Nr. 280 S. 2291.)
In landwirt= Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
schoftl. etrieden (Gesetzsammlung S. 451 ff.) wird hierdurch im Interesse der öffentlichen Sicherheit bezüglich der
Fobsschsseigte. in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet:
" 1. Die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden männlichen russischen Arbeiter haben
sämtlich den Winter über am Orte ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben und dürfen die
Grenzen des Ortspolizeibezirks nicht ohne riftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde über-
schreiten. Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beobachtung der für die Um-
girung der Arbeiter-Legitimationskarte geltenden Vorschrift zulässig und, wenn die neue
rbeitsstelle in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Genehmigung des für die bisherige
Arbeitsstelle zuständigen Oberamts gebunden.
Zuwiderhandlungen hiegegen werden, wenn die bestehenden Ge-
setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
Sofern sich die gedachten Russen zurzeit auf einer Arbeitsstelle befinden, auf der sie bereits
seit mindestens dem 1. August 1914 beschäftigt werden, sind ihre bisherigen Arbeitgeber verpflichtet,
ihnen während des Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den
russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Entschädigung von 50 3 pro Kopf und Tag zu
bezahlen, vorbehaltlich der Aufrechnung gegen eine etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohn-
beträge, welche sie auf Grund eines für die Wintermonate etwa neuabgeschlossenen Arbeits-
vertrages verdienen.
2. Die unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und die weiblichen rus-
sischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeitsverträge nicht gebunden sind, das Inland ver-
lassen, sofern sie im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neu-
tralen Landes und eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des
neutralen Staates visierten Passes sind. Zur Ausreise bedürfen sie der ortspolizeilichen Bei-
setzung eines Vermerkes auf dem Passe: „Ausreise nach ist genehmigt. Die Orts-
polizeibehörde (Stempel und Unterschrift)“. Z
3. Sobald die militärischen und die Verkehrsverhältnisse die Unmittelbare Rückkehr der
unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weiblichen russischen Arbeiter (Ziffer 2)
nach ihrer Heimat (über die Landesgrenze) gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn
sie durch Arbeitsverträge nicht mehr bier gebunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeit-
geber neue Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung der Heim-
kehrenden erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des Großen Generalstabes. Die Kosten der Heim-
reise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimkehrende selbst.
4. Solange die unmittelbare Heimkehr in die Heimat aus militärischen oder Verkehrsrücksichten
nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 45 Jahre alte männliche, sowie die weiblichen