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russischen Arbeiter (Ziffer 3) bis auf weiteres auf ihren bisherigen Arbeitsstellen zu verbleiben.
Ebensolange greifen auch für sie und ihre Arbeitgeber die Bestimmungen unter Ziffer 1 Platz.
5. Sobald die unmittelbare Heimkehr möglich ist, wird dies bekanntgegeben werden.
Stuttgart, den 29. Oktober'20. November 1914.
Der stellv. kommandierende General des XIII. Armeekorps:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 16. Juli 1915 Nr. 164 S. 1499.)
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich: » HE-
Es ist verboten, Fnsisch- olnische Saisonarbeiter, die in landwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigt sind, ür andere Betriebe anzuwerben.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die K. Oberämter werden ersucht, für Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den
Amtsblättern Sorge zu tragen.
Stuttgart, den 13. Juli 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend Anwerbung von russisch-polnischen Arbeitern.
(Staatsanz. vom 6. August 1917 Nr. 181 S. 1409.)
Auf Grund des § 9b des preußischen Belagerungszustandsgesetzes in Verbindung mit
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Rei s-Geseccl S. 813) wird hiemit Folgendes
bestimmt: Es ist verboten: ·
1. polnische Arbeiter oder Arbeiterinnen dazu zu verleiten oder irgendwie durch Rat und
Tat zu unterstützen, ihre Arbeitsstellen zu verlassen oder die vertragsmäßig übernommene
Arbeit zu verweigern oder niederzulegen.
2. Ein Arbeitsverhältnis polnischer Arbeiter oder Arbeiterinnen zu vermitteln oder ein-
zugehen ohne den Nachweis, daß sie ihr früheres Arbeitsverhältnis ordnungsmäßig beendet
und ihre frühere Arbeitsstelle mit Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde verlassen
haben. Zuständig für die Genehmigung ist, wenn die neue Arbeitsstelle in einem anderen
Ortsbezirk (Gemeinde oder Gutsbezirk) desselben Ortspolizeibezirks liegt, die Ortspolizei-
behörde, dagegen beim Wechsel des Ortspolizeibezirks das für die bisherige Arbeitsstelle
zuständige Oberamt.
Die Uebertretung dieser Verbote sowie die Aufforderung oder Anreizung zur Ueber-
tretung wird, falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt
ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände
kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 .X erkannt werden.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht. , ·
Stuttgart, den 3. August 1917.
v. Schäfer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend die Annahme landwirtschaftlicher Dienstboten und Arbeiter.
(Staatsanz. vom 22. Mai 1916 Nr. 118 S. 885.)
Anwerbung
rufs.-polnischer
Saisonarbeiter.
Anwerbung
von russisch-pol-
nischen
Arbeitern.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung Annahme kand.
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) wird Nachstehendes
angeordnet:
Kein Dienstherr oder Arbeitgeber darf einen Dienstboten oder Arbeiter, welcher bisher
in der Landwirtschaft beschäftigt wurde, in Dienst oder Arbeit nehmen, wenn nicht der
Nachweis erbracht wird, daß das bisherige Dienst= oder Arbeitsverhältnis in rechtmäßiger
Weise (mit Einwilligung des Dienstherrn oder Arbeitgebers oder nach Ablauf des Ver-
trages oder, wenn vor Vertragsablauf, wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des
Art. 25 der Gesindeordnung vom 28. Juli 1899 Reg. Bl. S. 528) gelöst worden ist.
Der Nachweis der Lösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wegen eines wichtigen
Grundes im Sinne des Art. 25 der Gesindeordnung ist durch eine Seheimigurg des Orts-
vorstehers zu erbringen. Der sonst erforderliche Nachweis kann durch eine Bescheinigung
des seitherigen Dienstherrn oder Arbeitgebers oder durch eine Bescheinigung des Ortsvor-
stehers erbracht werden.
wirtschaftlicher
Dienstboten
und Arbeiter.