Verfehlungen gegen vorstehende Anordnung werden, wenn nicht die bestehenden Gesetze
eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 -7 bestraft.
Die Anordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Würt-
temberg in Kraft. Hinsichtlich der russischen Arbeiter bleibt die Berfügung vom 1. Novem-
5. B. S. 77. ber 1915 Abteilung III Ue Nr. 70941 (Beilage zu Nr. 256 des Staatsanz. vom 1. Novem-
ber 1915) in Geltung.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, 19. Mai 1916. v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Verordnung über Arbeitshilfe in der Land= und Forstwirtschaft.
(Staatsanz. vom 20. April 1917 Nr. 91 S. 701.)
in ideitaiise Auf Ersuchen des Wiegsministeriums wird auf Grund des § 9 des Gesetzes vom
4. Juni 1851 (Pr.G.S. S. 451) in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezem-
ber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) angeordnet:
81.
Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land= oder Forstwirtschaft beschäftigt
sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung des Oberamts ihres Aufenthaltsorts, in
Stuttgart des Stadtschultheißenamts Stuttgart, in eine andere als land= oder forstwirt-
schaftliche Beschäftigung überzutreten.
Ebenso dürfen in vorwiegend Landwirtschaft treibenden Gemeinden jugendliche Personen,
die im Arbeitsverhältnis bisher überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche Geneh-
zacu des Oberamts eine andere als land= oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht
annehmen.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch Annahme einer anderen Arbeit das
vaterländische Interesse an der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht beein-
trächtigt wird. *
Jede männliche oder weibliche Person ist berpfichtet auf Aufforderung der zuständigen
Behörde im Bezirk ihrer Wohnsitz= oder einer Nachbargemeinde gegen den jeweils am
Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende land= oder
forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als ohne wesentliche Schädigung ihrer
eigenen Verhältnisse geschehen kann. 55§rn
Die Aufforderungen erfolgen durch die Ortsvorsteher. Sie dürfen nur ergehen, wenn
sie unbedingt erforderlich sind, um den Ertrag des Bodens insbesondere die Bestellung der
Felder oder die Einbringung der Ernte sicher zu stellen. Unter dieser Voraussetzung ist
eine Heranziehung auch an Sonntagen zulässig.
84.
Zeugnisse von Oberamts= oder anderen beamteten Aerzten befreien, soweit sie die Un-
fähigkeit zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der Verpflichtung
zur Arbeitshilfe.
86.
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (8 1) sowie gegen die Heranziehung zur
Arbeit und gegen die Festsetzung der Entlohnung (§ 2) steht die Beschwerde an die
K. Zentralstelle für die Landwirtschaft offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft ist endgültig.
86.
Wer dem Verbote des § 1 zuwiderhandelt, oder einer auf Grund des § 2 erlassenen
Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt, wird, sofern nicht die bestehenden
Geiete eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Jl bestraft.
87.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Staatsanz. in Kraft und
am 15. Okotber 1917 außer Kraft.
Die K. Oberämter und das Stadtschultheißenamt Stuttgart
werden um Veröffentlichung dieser Verordnung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 18. April 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.