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Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeckorps.
Berordnung über Arbeitshilfe in der Land= und Forstwirtschaft.
(Staatsanz. vom 13. November 1917 Nr. 266 S. 2043.)
Auf Ersuchen des K. W. Kriegsministeriums wird auf Grund des § 9b des Gesetes Arbeitshilfe
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs- giunshenh, und
Gesetzbl. S. 813) folgendes angeordnet: Die Verordnung des stellv. Generalkommandos
vom 18. April 1917, Staatsanz. vom 20. April 1917 Nr. 91, über Arbeitshilfe in der
Land= und Forstwirtschaft wird mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft gesetzt und bleibt
bis auf weiteres in Kraft.
Die K. Oberämter und das Stadtschultheißenamt Stuttgart werden um Veröffentlichung
dieser Verordnung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 10. November 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung, betreffend Bestrafung der Arbeitsverweigerung durch Angehörige
feindlicher Staaten.
(Staatsanz. vom 31. Januar 1917 Nr. 25 S. 174.)
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom Arbeits-
4. Juni 1851 und des Gesetes Su
ordne ich hiermit für den Bereich des —zz (Württ.) Armeekorps folgendes: Ausländer.
Nichtmilitärischen Angehörigen feindlicher Staaten wird verboten, ihnen rechtlich oblie-
gende Arbeitsleistungen ohne binreichenden Grund zu verweigern.
Darüber ob die Weigerung hinreichend **- ist, entscheiden die Oberämter.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildern-
der Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 -7 bestraft.
Stuttgart, den 19. Dezember 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. 811. 3. 17. A. Z. S. I.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe
verarbeitenden Gewerbezweigen.
(Beil. z. Staatsanz. vom 12. Juni 1917 Nr. 134 S. 1027.)
Auf Grund des § 9 Buchstabe P des Gesetzes über den Belagerun szustand vom urrbeits-
4. Juni 1851") in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 betreffend Ab- Wesselung in.
änderung des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) wird auf Ersuchen Sericsstoffe ver-
des Kriegsministeriums folgendes im Interesse der öffentlichen Sicherheit zur allgemeinen reche
Kenntnis gebacht: zweigen.
Für gewerbliche Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer-
oder Knabenkleidung (Röcken, Hosen, Westen, Manteln, Mützen), Frauen und Kinder-
bekleidung (Mänteln, Kleidern, Blusen, Weißwaren, Umhängen, Schürzen, Korsetts)
oder von weißer und bunter Wäsche im Großen erfolgt — Kleider= und Wäschekonfek-
tion —, einschließlich der von diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach Maß,
sowie für die gewerblichen Betriebe, in denen die Gebrauchsgegenstände ganz oder über-
wiegend aus Web-, Wirk= oder Strickstoffen, aus Wollen, Filzen (Säcke, ucksäcke, Zelte,
Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken u. dgl.) im Großen hergestellt werden,
gelten die nachstehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbeitung im Großen liegt
auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur eine beschränkte Stückzahl
der Waren angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der Unternehmer, für den der
Betrieb arbeitet, die Ware in Massen herstellen läßt.
§ 1.
Bei den gegen Zeitlohn (Tage-, Wochenlohn) beschäftigten Arbeitern dürfen die Stunden-
lonsäte, bei den gegen Stücklohn beschäftigten Arbeitern die Stücklohnsätze nicht geringer
als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Zu dem darnach erzielten Verdienst haben
1) H. B. S. 2.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 6