Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generalfommando | 
X, Armeeclorps. Hanuoper, den 31. Oft. 1914. 
Abt. Ia. B. Nr. 31588. 
Betfanntmachung. 
Die im Laufe des Krieges herborgelretene Spionage 
macht Maßnahmen, erforderlich, die nur auf Grund einer 
Ermeiterung der mir gejeßlich zuftehenden Befugniffe getroffen 
werden Zönnen. Zu dietem Zwed febe ich unter Bezugnahme 
auf die Bekanntmachung des fommandierenden Generals des 
X. Arıneeforps, wonach der Bezirk de X. Armerforps in 
Kriegszuftand erklärt worden ilt, joweit dag Herzogtum 
Braunjhweig in srage kommt, Die Paragraphen 30, 31, 32 
(diefen Paragraphen nur, jomweit es fich um die Unverleglichkiit 
der perjönlichen Freiheit und der Wohnung fowie um Be- 
hränfungen der Beichlagnahme Handelt), 201 der Neuen 
Landihaftsordnung für das Herzogtum Braunichweig vom 
12. Oftober 1832 außer $raft, 
Um einer Beunruhigung der Bevölkerung durch Diefe 
Maßnahme vorzubeugen, erkläre ich ausbrüdlich, daß das 
einwandfreie und patriotifche Verhalten der Benölferung des 
ganzen Korpöbezirks während der jegigen Striegszeit in Feiner 
MWeije Anlab zu diefer Erklärung bes verihärften Kriegd- 
zuftandes gegeben hat, ebenfowenig wie die allgemeine Kriegö- 
lage hierzu den Anlaß bietet, 
Der ftelln. Tommandierende General. 
gez. dv. Linde-Suden, General der Snfanterie.
	        
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