Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generalfonmaide 
X, Armeelorp2. Hanttoder, den 15. Nov. 1914. 
Abt. IIIb. B. Nr. 40288/ 
3497. 
Befanntmachung. 
Verbreitung unwahrer Gerüdte. 
Auf Grund der Kailerlihen Verordnung vom 31. Suli 
1914 betreffend die Erklärung ded Kriegezuftandes, des Ar- 
tifel8 68 Der Neichöverfaflung und der 88 A und 9 de 
preußifchen Geleßes über den Belagerungszuftand vom 4. Suni 
1851 beftimme ich im Sntereffe der öffentlichen Sicherheit für 
den Bezirk des X. Armeeforp3 folgendes: 
81. 
&3 ift, verboten, nicht erweislid wahre Gerüchte aug- 
zuftteuen oder zu verbreiten, welche geeigriet find, die Bepöffe- 
rung zu beunruhigen. 
82. 
&8 ift verboten, Tatfachen, deren Geheimhaltung im 
SSnterefje der Landesverteidigung erforderlich tft, bekannt: 
zugeben oder zu verbreiten. 
S 8. 
Bumiderhandlungen gegen diefe Verbote werden, wenn 
die beftehenden Gefjege feine höhere Freiheitsftrafe beftimmen, 
mit Gefängnis 6i3 zu einem Jahre beftraft. 
S4, 
Diefe Beitimmungen treten fofort in Kraft. 
Der Fommandierende General. 
gez. d. Linde-Snden, General der Infanterie. 
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