Stellu. Generalfonmmando
X. Urmeeforps. Hannover, den 15. Nov. 1914.
Abt. IIIh, B.Nr. 40289.
Bekanntmachung
betr. Beförderung von Briefen und Karten ufm.
Auf Grund der Kaiferlien Verordnung vom 31. Zuli
betreffend die Erklärung des Kriegözuftandes, des Artifels 68
der NeichSperfafjung und der SS 4 und 9 des preußiichen
Gejeßed Über den Belagerungdzuftand vom 4. Juni 1851
beftimme ih im Sntereffe der öffentlichen Sicherheit für den
Bezirk des X. Armeeforps folgendes:
Sl _
Sede Beförderung bon verichlofjenen oder unverjchloffenen
Briefen, Karten, Drucdjachen, Zeitungen und ähnlichen Sen:
dungen bon Ort zu Ort auf andere Weije al3 durd die Boft
ift verboten. Von dielem Verbote find ausgenommen:
a) die Zeitungen, welche vom Zeitungsverlage unmittelbar
an Zeitungsjpediteure außerhalb des Erjicheinungsortes
der Zeitungen überjandt werden,
b) alle in Abjag 1 bezeichneten Sendungen, wenn die Orte,
zwifchen denen fie befördert werden, im Inlande liegen
und ihre Grenzen nicht weiter alS drei Kilometer von-
einander entfernt find.
82.
&3 ijt verboten, Dedadreffen, welche den Bolt: und Tele:
graphenämtern nicht bekanntgegeben find, in der Weile zu
benugen, daß Sendungen der im 8,1 bezeichneten Art fowie
Zelegramme in der Abficht, den Dritten zu verheimlichen, an
einen anderen zur Weiterbefürderung an einen Dritten ge
richtet werden. Die MWeiterbeförderung an den Dritten ift
gleihfall8 verboten.
3.
Butwiberhanöhungen gegen diefe Verbote werden, wenn die
n
bejtehenden Gefege Feine höhere Freiheitsitrafe beftimmen, mit
Gefängnis bis zu einem Sahre beftraft.
84.
Diefe Beltimmungen treten fofort in Kraft.
Der fonmannierende General.
gez. dv. LindesSuden, General der Sinfanterie.
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