. Aus dent feindlichen Nuslande zurückkehtende Deutiche, die
nicht im Befit eines Paffes find, werden feiten der Grenz:
überwadhungzftelle einem Garnifonfommando zweds Felt
ftellung ihrer Berfönlichkeit und Unverdädhtigkeit zugeführt.
B. PBerfonenverfehr im Grenzgebiet.
. A18 Grenzgebiet wird da® Gebiet zwifchen der hollän-
diihen Grenze und Küfte und der Linie Osnabriid—
Eloppenburg- Ocholt— Brafe—Unteriwefer bezeichnet.
. Yür Die Perfonen, die dur ihre Beichäftigung gezwungen
find, die Grenze regelmäßig au überfchreiten, genügt zu
ihrem Ueberichreiten an Stelle des Valle ein Ausmei? der
Orispolizeibehörde. Diefer Ausweis muß eine Perfonal-
beichreibung de3 Inhabers, feine eigenhändige Unterichrift,
feine Photographie aus neuefter Brit und den Stempel
der Ortepolizeibehörve, halb auf der Photographie und
halb auf dem Papier de3 Ausmweifes, tragen, au boı
der Ortöpolizeibehörde unterichrieben fein.
GC. Sraftfahrzeugverfehr.
. Da Ueberfchreiten der Grenze nach oder von Holland
im Sraftfahrzeug ift nur mit jedegmaliger Genehmigung
des jtellpertretenden Generalfommandog ded X. Armee:
forps zuläfljig.
Diejer Genehmigung bedarf e3 nicht, wer die Sit
fallen und Führer des Straftmagens mit der unverdächtigen,
unterfchriebenen und abgeftempelten Genehmigung zum
Ueberjchreiten der Grenze feitens einer SSmmediatitelle
(Oberjte Heeresleitung, Armeeoberfommandos, Reid:
Eanzler, Minifterien, Generalftab, ftellvertretender General:
ftab, Admiralftab, Generalinfpeftionen, Marineftationen,
Generalfonmandod umd ftellvertretende Generalfon-
mando®) verfehen find.
. Sunerhalb des zıı B 1 bezeichneten Grenzgebietß ift der
nn aengberfeht nur unter folgenden Bedingungen
geitattei:
a) Alle Infaffen von Kraftfahrzeugen, auch die Führer,
müffen einen von der Bolizeibehorde ihres Wohnortes
ausgeftellten Ausweis bei fich führen. Der Ausweis
muß die eigenhändige Unterjchrift des Inhabers
tragen und mit einer deutlichen Photographie des
Snhaberz beffebt jein. Diefer Ausweis ift von der
ausftellenden Behörde derart abaufternpeln, daß der
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