Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

. Aus dent feindlichen Nuslande zurückkehtende Deutiche, die 
nicht im Befit eines Paffes find, werden feiten der Grenz: 
überwadhungzftelle einem Garnifonfommando zweds Felt 
ftellung ihrer Berfönlichkeit und Unverdädhtigkeit zugeführt. 
B. PBerfonenverfehr im Grenzgebiet. 
. A18 Grenzgebiet wird da® Gebiet zwifchen der hollän- 
diihen Grenze und Küfte und der Linie Osnabriid— 
Eloppenburg- Ocholt— Brafe—Unteriwefer bezeichnet. 
. Yür Die Perfonen, die dur ihre Beichäftigung gezwungen 
find, die Grenze regelmäßig au überfchreiten, genügt zu 
ihrem Ueberichreiten an Stelle des Valle ein Ausmei? der 
Orispolizeibehörde. Diefer Ausweis muß eine Perfonal- 
beichreibung de3 Inhabers, feine eigenhändige Unterichrift, 
feine Photographie aus neuefter Brit und den Stempel 
der Ortepolizeibehörve, halb auf der Photographie und 
halb auf dem Papier de3 Ausmweifes, tragen, au boı 
der Ortöpolizeibehörde unterichrieben fein. 
GC. Sraftfahrzeugverfehr. 
. Da Ueberfchreiten der Grenze nach oder von Holland 
im Sraftfahrzeug ift nur mit jedegmaliger Genehmigung 
des jtellpertretenden Generalfommandog ded X. Armee: 
forps zuläfljig. 
Diejer Genehmigung bedarf e3 nicht, wer die Sit 
fallen und Führer des Straftmagens mit der unverdächtigen, 
unterfchriebenen und abgeftempelten Genehmigung zum 
Ueberjchreiten der Grenze feitens einer SSmmediatitelle 
(Oberjte Heeresleitung, Armeeoberfommandos, Reid: 
Eanzler, Minifterien, Generalftab, ftellvertretender General: 
ftab, Admiralftab, Generalinfpeftionen, Marineftationen, 
Generalfonmandod umd ftellvertretende Generalfon- 
mando®) verfehen find. 
. Sunerhalb des zıı B 1 bezeichneten Grenzgebietß ift der 
nn aengberfeht nur unter folgenden Bedingungen 
geitattei: 
a) Alle Infaffen von Kraftfahrzeugen, auch die Führer, 
müffen einen von der Bolizeibehorde ihres Wohnortes 
ausgeftellten Ausweis bei fich führen. Der Ausweis 
muß die eigenhändige Unterjchrift des Inhabers 
tragen und mit einer deutlichen Photographie des 
Snhaberz beffebt jein. Diefer Ausweis ift von der 
ausftellenden Behörde derart abaufternpeln, daß der 
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