Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generallommando 
X. Armerlorps. Hannover, den 12. Aug. 1915. 
Abt. Ilb. B. Nr. 60529. 
Verordnung. 
Zur befferen Durdführung der Abfichten der Yırıdestatg- 
verordnnung vom 25. Februar 1915 betr. Zulafjung von Kraft: 
fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Pläßent 
INGA. ©. 113) verbiete ich hierdurch auf Grund des Gefeßes 
über den Belagerungszuftand vom 4. Juni 1851 im ntereffe 
der öffentlichen Sicherheit die Benußung von Kraftwagen zu 
anderen Ziweden als folchen, zu denen fie dur) die höheren 
Berwaltungsbehörden augelafien find. 
Zumiderhandlungen gegen diefes Verbot werden nit Ge= 
füngniß bi zu einem Jahre beftraft. 
Der Fommntandierende Generni. 
gez. d. Linde-Suden, General der Infanterie.
	        
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