Stellu. Generallommando
X. Armeeforpß. Hannoper, den 3. Dez. 1915.
Abt. Ia6.B. Nr. 75 mob.sp.
Verordnung
betreffend das unbefugte Anlegen militärijcher
Uniformen und von Friegsandzeihnungen njw.
Auf Grund der Kaiferlichen Berorbnung bom 31. Suli 1914
betreffend die Erklärung des Kriegszuftandes, des Artikel 68
der Neichöverfaffung und der SS 4 und 9 des preußilchen
Gefeßes über den Belagerungszuftand vom 4. Sunt 1851
beftimme ich im Snterefie der öffentlichen Sicherheit folgendes:
S 1.
—— Da8 unbefugte Anlegen militärischer Uniformen, von
Kriegdanszeichmungen, Orden und Ehrenzeichen überhaupt fotvie
die unberechtigte Annahme militärticher Titel ift verboten.
82.
‚ Wer den Vorjchriften des $ 1 zumwiderhandelt oder au
einer Mebertretung des $ 1 auffordert oder anreizt, wird mit
Sefängnis bi3 zu einen Sahr beftraft.
3.
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verfündung
in Kraft.
Der kommandierende General.
gez. vd. LindesSuden, General der Snfanterie.