Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellu. Generallommando 
X. Armeeforpß. Hannoper, den 3. Dez. 1915. 
Abt. Ia6.B. Nr. 75 mob.sp. 
Verordnung 
betreffend das unbefugte Anlegen militärijcher 
Uniformen und von Friegsandzeihnungen njw. 
Auf Grund der Kaiferlichen Berorbnung bom 31. Suli 1914 
betreffend die Erklärung des Kriegszuftandes, des Artikel 68 
der Neichöverfaffung und der SS 4 und 9 des preußilchen 
Gefeßes über den Belagerungszuftand vom 4. Sunt 1851 
beftimme ich im Snterefie der öffentlichen Sicherheit folgendes: 
S 1. 
—— Da8 unbefugte Anlegen militärischer Uniformen, von 
Kriegdanszeichmungen, Orden und Ehrenzeichen überhaupt fotvie 
die unberechtigte Annahme militärticher Titel ift verboten. 
82. 
‚ Wer den Vorjchriften des $ 1 zumwiderhandelt oder au 
einer Mebertretung des $ 1 auffordert oder anreizt, wird mit 
Sefängnis bi3 zu einen Sahr beftraft. 
3. 
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verfündung 
in Kraft. 
  
Der kommandierende General. 
gez. vd. LindesSuden, General der Snfanterie.