Stell. Generallommando
X, Armeelorps. Hannover, den 27. Dez. 1915.
Abt. Ib. B.Nr. 97144.
Verordnung
betreffend jugendliche Perjonen.
Auf Grund des Artifel® 68 der DVerfaflung für Das
Deutiche Reich, des preußifchen Gejeßes über den Belagerungd-
zuftand vom 4. Sunt 1851 und ded Neichögejebes vom 11. De-
zember 1915 bejtimme ich im Sintereffe der öffentlichen Sicher:
heit für den Bereich des X. Armeeforps folgendes:
I. 418 Jugendliche im Sinne diefer Verordnung gelten
Perionen männlichen und weiblichen Gefchlehts bi3 zum voll-
endeten 16. Zebenzjahre,
U, Berboten ift:
1. Der Verkauf oder die fonftige gewerbsmäßige Abgabe
oder unentgeltliche Beigabe von Tabak jeder Art, insbe
fondere alto Zigarren, Zigaretten, Naud-, Kaus und
Schnupftabat an Jugendliche.
Verboten ift ac) der Verkauf von Tabak jeder Art
durh Automaten überhaupt, alfo auch an Ermadhiene.
. Da3 Rauchen der Zugendlichen in der Deffentlichkeit.
3. Der Verkauf oder die fonftige gewerbämäßige Abgabe
oder unentgeltliche Hergabe von alfoholiihen Getränken
jeder Art an Sugendlide; ferner der Genuß jolcher Ge-
tränfe duch Jugendliche, außer in Privatwohnungen.
4. Der Bejuch von Wirtöhäufern, Kaffeehänjern, Konditoreien
und fog. Erfrifchungshallen, ingbejondere Eiß- und Erd»
beerftuben durch Jugendliche ohne Begleitung der Eltern
oder fonftiger Auffihtsperfonen. Nicht unter das Verbot
fallen die notwendige Einkehr auf Neilen und Wande-
zungen, ferner die Säle, in denen einzelnen Slaffen oder
Schülern der Bejuch beitimmter Wirtfchaften zu betimmten
gehen jeltendö der Schulvorftände erlaubt und Dieß den
2 en der Wirtichaften jchriftlih zur Kenntniz ge=
ra .
5. Der Beluh von Lichtipielhäufern, Spezialitätentheatern
und folden Wirtichaften, in denen Sänger oder Sänge-
rinnen auftreten oder fonftige Schauftellungen ftattfinden,
durch Sugendliche,
—- 8 —