Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stell. Generallommando 
X, Armeelorps. Hannover, den 27. Dez. 1915. 
Abt. Ib. B.Nr. 97144. 
Verordnung 
betreffend jugendliche Perjonen. 
Auf Grund des Artifel® 68 der DVerfaflung für Das 
Deutiche Reich, des preußifchen Gejeßes über den Belagerungd- 
zuftand vom 4. Sunt 1851 und ded Neichögejebes vom 11. De- 
zember 1915 bejtimme ich im Sintereffe der öffentlichen Sicher: 
heit für den Bereich des X. Armeeforps folgendes: 
I. 418 Jugendliche im Sinne diefer Verordnung gelten 
Perionen männlichen und weiblichen Gefchlehts bi3 zum voll- 
endeten 16. Zebenzjahre, 
U, Berboten ift: 
1. Der Verkauf oder die fonftige gewerbsmäßige Abgabe 
oder unentgeltliche Beigabe von Tabak jeder Art, insbe 
fondere alto Zigarren, Zigaretten, Naud-, Kaus und 
Schnupftabat an Jugendliche. 
Verboten ift ac) der Verkauf von Tabak jeder Art 
durh Automaten überhaupt, alfo auch an Ermadhiene. 
. Da3 Rauchen der Zugendlichen in der Deffentlichkeit. 
3. Der Verkauf oder die fonftige gewerbämäßige Abgabe 
oder unentgeltliche Hergabe von alfoholiihen Getränken 
jeder Art an Sugendlide; ferner der Genuß jolcher Ge- 
tränfe duch Jugendliche, außer in Privatwohnungen. 
4. Der Bejuch von Wirtöhäufern, Kaffeehänjern, Konditoreien 
und fog. Erfrifchungshallen, ingbejondere Eiß- und Erd» 
beerftuben durch Jugendliche ohne Begleitung der Eltern 
oder fonftiger Auffihtsperfonen. Nicht unter das Verbot 
fallen die notwendige Einkehr auf Neilen und Wande- 
zungen, ferner die Säle, in denen einzelnen Slaffen oder 
Schülern der Bejuch beitimmter Wirtfchaften zu betimmten 
gehen jeltendö der Schulvorftände erlaubt und Dieß den 
2 en der Wirtichaften jchriftlih zur Kenntniz ge= 
ra . 
5. Der Beluh von Lichtipielhäufern, Spezialitätentheatern 
und folden Wirtichaften, in denen Sänger oder Sänge- 
rinnen auftreten oder fonftige Schauftellungen ftattfinden, 
durch Sugendliche, 
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