Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generallommando 
X. Arneelorps. Hannover, den 4. Sa. 1916. 
Abt. IIb. B. Nr. 25, 
Verbot des Saufierhandels mit 
Kriegerandenfen. 
Ausgeihloffen vom Gewerbebetrieb im IUmbherziehen (zu 
pol. Titel 3 der Gewerbeordnung) find: 
Das Feilbieten pon Waren jowie dad Auffuchen 
von Beitellungen anf Waren oder gewerbliche LVeiftungen, 
wenn die Waren oder gemwerbliden Leiftungen dem 
Gedenken an Heeresangehörige oder an gefallene Kriegd- 
teilnehmer zu dienen beitimmt find (Gedenfblätter, Ums 
rahmungen, Photographievergrößerungen ufw.). 
Zumiderhandlungen werden, wenn die beftehenden Gejeke 
feine höhere %reiheitftrafe bejtimmen, gemäß $ 9b des 
Gefeßes über den Belagerungszuftand mit Gefängnis bis zu 
einem Sahre beitraft. 
Der Tontmandierende General, 
gez. b. Zinde-Suden. 
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