Stelln. Generallommando
X, Armeelorps. Hannover, den 14. San. 1916.
Abt. Ia 6. B.Nr.275p.
Verprdnung.
Auf Grund der Kaiferlichen Verordnung von 31. Zuli
1914 betreffend die Erklärung des Kriegszuftandes, des Ar-
tifel3 68 der Neichöverfafjung, der SS 4 und 9 des preußtichen
Gejeßes über den Belagerungszuftand vom 4. Sunt 1851 und
des en bom 11. Dezember 1915 betreffend Abänderung
des Geleges über den Belagerungszuftand vom 4. SSunt 1851
beftimme ich im Snterefle der öffentlichen Sicherheit folgendes :
81.
Das Kartenlegen, Wahrjagen, auch Die jogenannte Vhreno-
logie zum Yiwede de8 MWahrjagens und jede ähnliche Tätigkeit,
fomwie jede Anpreifung einer jolchen ift verboten.
82.
Mer den Sorjritten de8 $ 1 zumiderhandelt oder zu
einer Uebertretung de $ 1 auffordert oder anreizt, wird, fofern
nicht nach den allgemeinen Strafgejegen eine höhere Strafe
verwirkt ift, mit Gefängnis bis zu einem Sahre beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo Fan auf Haft oder
auf Gelditrafe bis zu 1500 Mark erfannt werden.
83
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
Der Tommandierende General,
gez. dv. Linde-Suden, General der Infanterie.
-