Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stelln. Generallommando 
X, Armeelorps. Hannover, den 14. San. 1916. 
Abt. Ia 6. B.Nr.275p. 
Verprdnung. 
Auf Grund der Kaiferlichen Verordnung von 31. Zuli 
1914 betreffend die Erklärung des Kriegszuftandes, des Ar- 
tifel3 68 der Neichöverfafjung, der SS 4 und 9 des preußtichen 
Gejeßes über den Belagerungszuftand vom 4. Sunt 1851 und 
des en bom 11. Dezember 1915 betreffend Abänderung 
des Geleges über den Belagerungszuftand vom 4. SSunt 1851 
beftimme ich im Snterefle der öffentlichen Sicherheit folgendes : 
81. 
Das Kartenlegen, Wahrjagen, auch Die jogenannte Vhreno- 
logie zum Yiwede de8 MWahrjagens und jede ähnliche Tätigkeit, 
fomwie jede Anpreifung einer jolchen ift verboten. 
82. 
Mer den Sorjritten de8 $ 1 zumiderhandelt oder zu 
einer Uebertretung de $ 1 auffordert oder anreizt, wird, fofern 
nicht nach den allgemeinen Strafgejegen eine höhere Strafe 
verwirkt ift, mit Gefängnis bis zu einem Sahre beftraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo Fan auf Haft oder 
auf Gelditrafe bis zu 1500 Mark erfannt werden. 
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Diefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft. 
Der Tommandierende General, 
gez. dv. Linde-Suden, General der Infanterie. 
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