Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

b) Sämtliche fi) für Heereslieferanten andgebende PBer- 
fonen, welche an andere militärische Dienititellen 
wie Proviantämter, Proviant:Depots, Erfagmaga- 
ine ufw. außerhalb des Korpäbeziris Viehlendungen 
aufgeben wollen, find zur Beibringung der Aug: 
fuhrerlaubni® an die Zentralftelle zur Be: 
Ichaffung der Heeredverpflegung in Berlin W 66, 
Abgeordnetenhaus — Berbindungsbau — 
zu verweilen. Bei Vorlegung einer Beicheiniguiig 
diefer Zentralitelle muß die Ausfuhrerlaubnis un- 
verzüglich erteilt werden. 
c) Sm übrigen find Gefuhe von Händlern in der 
Stegel jedenfall® dann zu genehmigen, wenn fie nad)- 
weilen, daß fie gleichzeitig mindeftend die gleiche 
Menge Schlachhtvieh einem öffentlichen Schlachivieh- 
markt oder einer Gemeindeverwaltung im Sorp$- 
bezirk zuführen. Abweichungen find zur Vermeidung 
der Störung de Iegalen Handels zuläffig und in 
manchen Füllen geboten, doch ift Darüber nacıträg- 
fh tunlichft bald an daS Generalfommando direkt 
zu berichten. 
Der Tommandierenne General. 
gez. vd. Linde-Suden, General der Snfanterte, 
-— 8 —
	        
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