Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

4. Jugendliche dürfen keine Lichtspiel-Schaubühnen 
besuchen, auch keine Singspielhallen, Tingel-Tangel, so- 
genannte Spezialitätentheater, „Variétés“, sowie Sing- 
und Sprechvorträge, bei denen nicht ein höheres Interesse 
der Kunst oder WMissenschaft obwaltet. 
Die Geschäftsinhaber, deren Vertreter und Angestellte 
dürfen den Besuch Jugendlicher nicht dulden. 
Vom Verbot ausgenommen bleiben besondere 
Jugendvorstellungen, die als solche von Polizei- 
und Schulbehörden vorher geprüft und genehmigt 
wurden. Das Nähere über diese Vorprüfung regeln 
die obersten Verwaltungsbehörden innerhalb des 
Korpsbereichs. 
6. Jugendlichen ist verboten: das ziellose Auf= und 
Abgehen, wie der zwecklose Aufenthalt an Orten und zu 
Zeiten, die von den Ortspolizeibehörden zu bestimmen sind. 
Wirkliche Wanderungen Jugendlicher oder ein 
Ergehen zur Erholung in frischer Luft nach ge- 
tanem Tagwerk soll hierdurch nicht beschränkt, wohl 
aber ein gemeinsames Herumtreiben Jugendlicher 
beiderlei Geschlechts verhindert werden. 
6. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu 1 Jahr bestraft. Bei Vorliegen mildernder Umstände 
kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt 
werden. Gleiche Strafe trifft den, der in schuldhafter 
Weise verabsäumt, seiner Beaufsichtigung unterstehende 
Jugendliche zur Befolgung der Befehle hinreichend an- 
zuhalten und den, der zu Zuwiderhandlungen anuffordert 
oder anreizt. Gleiche Strafe trifft Wirte, Geschäfts- 
inhaber, deren Vertreter oder Angestellte, die in fahr- 
lässiger Weise es unterlassen, über das Alter der Jugend- 
lichen sich Gewißheit zu verschaffen. 
Eine Strafverfolgung gegen Jugendliche, die das 
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet nicht statt. 
7. Dieser Befehl tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
23. Sendungen von Briefen und Postpaketen in das Ausland mit falscher Bezeichnung des 
Absenders und Inhalts. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
Ib. Id. III. Nr. 672/15. 
Auf Grund des Art. 68 der Reichsversassung in Ver- 
bindung mit § ob des Preußischen Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichs- 
gesetzes vom 11. 12. 1915 wird im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit verboten: · · 
1. die falsche Bezeichnung des Absenders und die 
unrichtige Angabe des Inhalts auf 
a) Briefsendungen mit Wareninhalt nach dem Aus- 
lande und 
i 
h) in den Ausführungserklärungen zu Postpaketen. 
Cassel, den 1. 1. 1916. 
A die der Inhaltsangabe widersprechende Versendung 
von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen, Ab- 
bildungen oder Nelchnungen in Paketen. — Die 
Beifügung einer Rechnung ist gestattet und bedarf 
nicht der Erwähnung in der Inhaltsangabe. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft 
oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
# 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
24. Sonderausverkäufe von Web= und Wirkstoffen, sowie von Strickwaren, für Januar 1916. 
Stellv. Genkdo. XI. A. K. 
IIIa. Nr. 60/7. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in 
Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und mit 
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1916 wird für den 
Bezirk des XI. A.-K. nachstehende 
Anordnung 
erlassen: 
« 81. 
Fär den Monat Jannar 1916 ist jede Art Sonder- 
ausverkäufe von Web- und Wirkstoffen und von hieraus 
konfektionierten Gegenständen, sowie von allen Strickwaren 
verboten. 
  
Cassel, den 2. 1. 1916. 
Unter Sonderausverkäufe fallen insbesondere „In- 
ventur“. und „Saison-Ausverkäufe“, sogenannte „Weiße 
Woche“ und „Weiße Tage“, „Propoganda= und Reklame- 
Wochen und Tage“, sowie jeder Verkauf unter Ankündigung 
von herabgesetzten Preisen. 
82. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bls zu 
einem Jahr und bei Vorllegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrase bis zu fünfzehnhundert Mark 
bestraft. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infauterie. 
2*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.