4. Jugendliche dürfen keine Lichtspiel-Schaubühnen
besuchen, auch keine Singspielhallen, Tingel-Tangel, so-
genannte Spezialitätentheater, „Variétés“, sowie Sing-
und Sprechvorträge, bei denen nicht ein höheres Interesse
der Kunst oder WMissenschaft obwaltet.
Die Geschäftsinhaber, deren Vertreter und Angestellte
dürfen den Besuch Jugendlicher nicht dulden.
Vom Verbot ausgenommen bleiben besondere
Jugendvorstellungen, die als solche von Polizei-
und Schulbehörden vorher geprüft und genehmigt
wurden. Das Nähere über diese Vorprüfung regeln
die obersten Verwaltungsbehörden innerhalb des
Korpsbereichs.
6. Jugendlichen ist verboten: das ziellose Auf= und
Abgehen, wie der zwecklose Aufenthalt an Orten und zu
Zeiten, die von den Ortspolizeibehörden zu bestimmen sind.
Wirkliche Wanderungen Jugendlicher oder ein
Ergehen zur Erholung in frischer Luft nach ge-
tanem Tagwerk soll hierdurch nicht beschränkt, wohl
aber ein gemeinsames Herumtreiben Jugendlicher
beiderlei Geschlechts verhindert werden.
6. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu 1 Jahr bestraft. Bei Vorliegen mildernder Umstände
kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt
werden. Gleiche Strafe trifft den, der in schuldhafter
Weise verabsäumt, seiner Beaufsichtigung unterstehende
Jugendliche zur Befolgung der Befehle hinreichend an-
zuhalten und den, der zu Zuwiderhandlungen anuffordert
oder anreizt. Gleiche Strafe trifft Wirte, Geschäfts-
inhaber, deren Vertreter oder Angestellte, die in fahr-
lässiger Weise es unterlassen, über das Alter der Jugend-
lichen sich Gewißheit zu verschaffen.
Eine Strafverfolgung gegen Jugendliche, die das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet nicht statt.
7. Dieser Befehl tritt mit der Verkündung in Kraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
23. Sendungen von Briefen und Postpaketen in das Ausland mit falscher Bezeichnung des
Absenders und Inhalts.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
Ib. Id. III. Nr. 672/15.
Auf Grund des Art. 68 der Reichsversassung in Ver-
bindung mit § ob des Preußischen Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichs-
gesetzes vom 11. 12. 1915 wird im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit verboten: · ·
1. die falsche Bezeichnung des Absenders und die
unrichtige Angabe des Inhalts auf
a) Briefsendungen mit Wareninhalt nach dem Aus-
lande und
i
h) in den Ausführungserklärungen zu Postpaketen.
Cassel, den 1. 1. 1916.
A die der Inhaltsangabe widersprechende Versendung
von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen, Ab-
bildungen oder Nelchnungen in Paketen. — Die
Beifügung einer Rechnung ist gestattet und bedarf
nicht der Erwähnung in der Inhaltsangabe.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft
oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
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Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
24. Sonderausverkäufe von Web= und Wirkstoffen, sowie von Strickwaren, für Januar 1916.
Stellv. Genkdo. XI. A. K.
IIIa. Nr. 60/7.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und mit
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1916 wird für den
Bezirk des XI. A.-K. nachstehende
Anordnung
erlassen:
« 81.
Fär den Monat Jannar 1916 ist jede Art Sonder-
ausverkäufe von Web- und Wirkstoffen und von hieraus
konfektionierten Gegenständen, sowie von allen Strickwaren
verboten.
Cassel, den 2. 1. 1916.
Unter Sonderausverkäufe fallen insbesondere „In-
ventur“. und „Saison-Ausverkäufe“, sogenannte „Weiße
Woche“ und „Weiße Tage“, „Propoganda= und Reklame-
Wochen und Tage“, sowie jeder Verkauf unter Ankündigung
von herabgesetzten Preisen.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bls zu
einem Jahr und bei Vorllegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrase bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infauterie.
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